Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hat, und es deshalb für die Abschiebung von Deutschland nach Italien an einem Rechtsgrund fehlte, dann war die Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hat, und es deshalb für die Abschiebung von Deutschland nach Italien an einem Rechtsgrund fehlte, dann war die Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hat, und es deshalb für die Abschiebung von Deutschland nach Italien an einem Rechtsgrund fehlte, dann war die Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hat, und es deshalb für die Abschiebung von Deutschland nach Italien an einem Rechtsgrund fehlte, dann war die Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hat, und es deshalb für die Abschiebung von Deutschland nach Italien an einem Rechtsgrund fehlte, dann war die Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hat, und es deshalb für die Abschiebung von Deutschland nach Italien an einem Rechtsgrund fehlte, dann war die Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hat, und es deshalb für die Abschiebung von Deutschland nach Italien an einem Rechtsgrund fehlte, dann war die Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hat, und es deshalb für die Abschiebung von Deutschland nach Italien an einem Rechtsgrund fehlte, dann war die Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hat, und es deshalb für die Abschiebung von Deutschland nach Italien an einem Rechtsgrund fehlte, dann war die Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hat, und es deshalb für die Abschiebung von Deutschland nach Italien an einem Rechtsgrund fehlte, dann war die Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hat, und es deshalb für die Abschiebung von Deutschland nach Italien an einem Rechtsgrund fehlte, dann war die Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht

Nach unten

Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hat, und es deshalb für die Abschiebung von Deutschland nach Italien an einem Rechtsgrund fehlte, dann war die Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht  Empty Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hat, und es deshalb für die Abschiebung von Deutschland nach Italien an einem Rechtsgrund fehlte, dann war die Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht

Beitrag von Willi Schartema Do 18 Apr 2019 - 13:51

rechtsmissbräuchlich oder vom prägenden und bestimmenden Willen getragen, hier Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen. § 1a Abs. 1 AsylbLG gelangt deshalb nicht zur Anwendung.


Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 22. Februar 2019 (Az.: S 42 AY 3/18):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel



Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2499/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Ein Verwaltungsakt, mit dem die Akteneinsicht abgelehnt wird, ist selbständig mit der Klage anfechtbar, wenn zwar eine Sachentscheidung ergangen ist, diese den Kläger jedoch nicht beschwert und von ihm im Klageverfahren deshalb auch nicht angegriffen wird
» Keine Begrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten nach einem nicht erforderlichen Umzug , denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist dann nicht mehr anwendbar, wenn der Leistungsbezug unterbrochen wird
» 15 Monate Untätigkeit: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge muss über Asylanträge entscheiden
»  Wenn ein bedürftiger italienischer Staatsangehöriger auf einen mehr als sechsmonatigen und damit verfestigten Aufenthalt im Bundesgebiet verweisen kann, verfügt er - wenn nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kein Anspruch auf Leistungen gemäß dem
» Auch wenn im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X rückwirkend Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend gemacht werden, macht dies die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 statthaft, wenn der Ursprung der (wiederkehrenden und

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten