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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Keine Begrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten nach einem nicht erforderlichen Umzug , denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist dann nicht mehr anwendbar, wenn der Leistungsbezug unterbrochen wird
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2013 - L 5 AS 369/09, Revision wurde zugelassen
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159597
Eigene Leitsätze
Wurden
in einem Zeitraum von fünf Monaten, aufgrund eigenen Einkommens und
fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen nach dem SGB II bezogen,
ist die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht anwendbar (a.A.
Sächsisches LSG, Beschl. vom 20. Oktober 2008, L 3 B 530/08 AS ER).
Keine
Begrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten für einen nicht
erforderlichen Umzug , denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist dann nicht
mehr anwendbar, wenn der Leistungsbezug unterbrochen wird und deshalb
eine erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen ist.
Dies
folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn aus dem Wort
"weiterhin" lässt sich entnehmen, dass die dort vorgesehene Begrenzung
nur gilt, solange ein unterunterbrochener Bezug von Leistungen nach dem
SGB II besteht.
Begründung:
Es
ist jedoch nicht jegliche Unterbrechung des Leistungsbezugs
ausreichend, um die Rechtsfolge des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entfallen
zu lassen.
Erforderlich
ist vielmehr ein gewisser Zeitraum, der den ehemals Hilfebedürftigen
nicht mehr den Regelungen des SGB II unterwirft.
Endet
der Leistungsbezug für mindestens einen Monat, stellt dies eine
derartige Zäsur dar, dass das Zustimmungserfordernis in einem solchen
Fall bedeutungslos wird (so auch: Landessozialgericht
Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Januar 2010, L 8 B 211/08).
Dies
setzt allerdings voraus, dass die Hilfebedürftigkeit für diesen einen
Monat aus eigener Kraft, d.h. durch eigenes Einkommen und nicht durch
Rückgriff auf Schonvermögen oder nicht nachhaltige Zuwendungen Dritter
überwunden wird (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30. September
2008, B 4 AS 19/07 R (31) zur Umwandlung von Einkommen in Vermögen).
Auf
diese Weise ist gewährleistet, dass ein Anspruch auf höhere Kosten der
Unterkunft und Heizung nicht durch ein kurzfristiges, missbräuchliches
Abmelden aus dem Leistungsbezug bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit
herbeigeführt werden kann.
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2
SGB II könne ihrem Sinn und Zweck nach nur auf Umzüge Anwendung finden,
die während eines ununterbrochenen Leistungsbezuges erfolgten.
Einen
Erwerbsfähigen, der keine Leistungen nach dem SGB II beziehe, könnten
schon keinerlei Pflichten nach diesem Gesetz treffen.
Nichts
anderes könne in den Fällen gelten, in denen die Hilfebedürftigkeit
zeitweilig überwunden werde, da bei deren erneutem Eintritt geänderte
Verhältnisse vorlägen.
Diese
würden einen neuen Leistungsfall auslösen, wenn sich kein Anhaltspunkt
für rechtsmissbräuchliches Verhalten ergebe und der Bedarf des nunmehr
wieder Hilfebedürftigen zuvor durch eigenes Einkommen sichergestellt
gewesen sei.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/keine-begrenzung-auf-die-bisherigen.html
Willi S
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159597
Eigene Leitsätze
Wurden
in einem Zeitraum von fünf Monaten, aufgrund eigenen Einkommens und
fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen nach dem SGB II bezogen,
ist die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht anwendbar (a.A.
Sächsisches LSG, Beschl. vom 20. Oktober 2008, L 3 B 530/08 AS ER).
Keine
Begrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten für einen nicht
erforderlichen Umzug , denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist dann nicht
mehr anwendbar, wenn der Leistungsbezug unterbrochen wird und deshalb
eine erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen ist.
Dies
folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn aus dem Wort
"weiterhin" lässt sich entnehmen, dass die dort vorgesehene Begrenzung
nur gilt, solange ein unterunterbrochener Bezug von Leistungen nach dem
SGB II besteht.
Begründung:
Es
ist jedoch nicht jegliche Unterbrechung des Leistungsbezugs
ausreichend, um die Rechtsfolge des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entfallen
zu lassen.
Erforderlich
ist vielmehr ein gewisser Zeitraum, der den ehemals Hilfebedürftigen
nicht mehr den Regelungen des SGB II unterwirft.
Endet
der Leistungsbezug für mindestens einen Monat, stellt dies eine
derartige Zäsur dar, dass das Zustimmungserfordernis in einem solchen
Fall bedeutungslos wird (so auch: Landessozialgericht
Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Januar 2010, L 8 B 211/08).
Dies
setzt allerdings voraus, dass die Hilfebedürftigkeit für diesen einen
Monat aus eigener Kraft, d.h. durch eigenes Einkommen und nicht durch
Rückgriff auf Schonvermögen oder nicht nachhaltige Zuwendungen Dritter
überwunden wird (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30. September
2008, B 4 AS 19/07 R (31) zur Umwandlung von Einkommen in Vermögen).
Auf
diese Weise ist gewährleistet, dass ein Anspruch auf höhere Kosten der
Unterkunft und Heizung nicht durch ein kurzfristiges, missbräuchliches
Abmelden aus dem Leistungsbezug bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit
herbeigeführt werden kann.
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2
SGB II könne ihrem Sinn und Zweck nach nur auf Umzüge Anwendung finden,
die während eines ununterbrochenen Leistungsbezuges erfolgten.
Einen
Erwerbsfähigen, der keine Leistungen nach dem SGB II beziehe, könnten
schon keinerlei Pflichten nach diesem Gesetz treffen.
Nichts
anderes könne in den Fällen gelten, in denen die Hilfebedürftigkeit
zeitweilig überwunden werde, da bei deren erneutem Eintritt geänderte
Verhältnisse vorlägen.
Diese
würden einen neuen Leistungsfall auslösen, wenn sich kein Anhaltspunkt
für rechtsmissbräuchliches Verhalten ergebe und der Bedarf des nunmehr
wieder Hilfebedürftigen zuvor durch eigenes Einkommen sichergestellt
gewesen sei.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/keine-begrenzung-auf-die-bisherigen.html
Willi S
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