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Für die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen der Zuerkennung des Merkzeichens „G“ (§ 152 Abs. 4 SGB IX) entsprechend § 30 Abs. 1 SGB XII ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses
Merkzeichens nach den Feststellungen des Versorgungsamts vorliegen, sondern maßgebend ist hier stets der Zeitpunkt der Abfassung des Feststellungsbescheids dieser Behörde als Nachweis einer solchen Betroffenheit (§ 21 Abs. 2 Satz 2 SGB X) gegenüber dem Sozialhilfeträger.
BSG, Urteil vom 25. April 2018 (Az.: B 8 SO 25/16 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII stellt auf einen „Bescheid (…) oder einen Ausweis“ ab.
3. Hiernach scheidet deshalb ein Anspruch auf einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII für Zeiten, in denen von der Versorgungsbehörde weder ein Feststellungsbescheid erlassen noch ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden ist, aus. Sozialhilfe soll grundsätzlich nur einen aktuellen Bedarf decken und darf nicht für bereits zurückliegende Zeiträume bewilligt werden.
4. Antragstellerinnen und Antragstellern bleibt es hier unbenommen, bis zum nach § 152 Abs. 4 SGB IX formulierten Feststellungsverwaltungsakt des Versorgungsamts einen behinderungsbedingten Mehrbedarf im Wege des § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII („abweichende Regelsatzfeststellung“) über den Nachweis konkreter, höherer Aufwendungen geltend zu machen.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2499/
Willi S
BSG, Urteil vom 25. April 2018 (Az.: B 8 SO 25/16 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII stellt auf einen „Bescheid (…) oder einen Ausweis“ ab.
3. Hiernach scheidet deshalb ein Anspruch auf einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII für Zeiten, in denen von der Versorgungsbehörde weder ein Feststellungsbescheid erlassen noch ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden ist, aus. Sozialhilfe soll grundsätzlich nur einen aktuellen Bedarf decken und darf nicht für bereits zurückliegende Zeiträume bewilligt werden.
4. Antragstellerinnen und Antragstellern bleibt es hier unbenommen, bis zum nach § 152 Abs. 4 SGB IX formulierten Feststellungsverwaltungsakt des Versorgungsamts einen behinderungsbedingten Mehrbedarf im Wege des § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII („abweichende Regelsatzfeststellung“) über den Nachweis konkreter, höherer Aufwendungen geltend zu machen.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2499/
Willi S
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