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Zur Zuordnung eines schwerbehinderten Menschen zum Personenkreis der behinderten Menschen, die einen Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ und damit auf die Gewährung der Parkerleichterung nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
(§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO) geltend machen kann.
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. August 2016 (Az.: L 2 SB 40/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Eine entsprechende Feststellung ist auch dann vertretbar, wenn antragstellerseitig den Regelfällen für die Zuerkennung dieses Merkzeichens (Abschnitt II Nr. 3 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO: Querschnittslähmung, Doppeloberschenkel- bzw. Doppelunterschenkelamputation etc.) nicht entsprochen wird, z. B. wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit durch die Auswirkungen des Morbus Bechterew und einer Hüftgelenkserkrankung vorliegt, was auch durch die prothetische Versorgung der rechten Hüfte funktional im Hinblick auf das Gehvermögen nicht verbesserbar ist, so dass eine Vergleichbarkeit mit einem behinderten Menschen nach doppelter Ober- bzw. Unterschenkelamputation vorliegt.
Es bedarf hier aber stets einer Gesamtwürdigung sämtlicher den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände.
Von besonderer Bedeutung ist hier, wenn sich das Gehvermögen des Antragstellers nur noch auf maximal 500 Meter beläuft und von ihm hier erhebliche Anstrengungen bei der Bewältigung dieser Wegstrecke vom ersten Schritt an zu überwunden zu werden haben.
Eine alternative Voraussetzung der beiden Merkzeichen „G“ oder „B“ als Grundvoraussetzung für das Merkzeichen „aG“ ist als vertretbar einzuschätzen. Die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ sind wesentlicher Bestandteil des Merkzeichens „B“, das darüber hinaus noch die ständige Begleitung im öffentlichen Personennahverkehr erfordert.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. August 2016 (Az.: L 2 SB 40/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Eine entsprechende Feststellung ist auch dann vertretbar, wenn antragstellerseitig den Regelfällen für die Zuerkennung dieses Merkzeichens (Abschnitt II Nr. 3 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO: Querschnittslähmung, Doppeloberschenkel- bzw. Doppelunterschenkelamputation etc.) nicht entsprochen wird, z. B. wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit durch die Auswirkungen des Morbus Bechterew und einer Hüftgelenkserkrankung vorliegt, was auch durch die prothetische Versorgung der rechten Hüfte funktional im Hinblick auf das Gehvermögen nicht verbesserbar ist, so dass eine Vergleichbarkeit mit einem behinderten Menschen nach doppelter Ober- bzw. Unterschenkelamputation vorliegt.
Es bedarf hier aber stets einer Gesamtwürdigung sämtlicher den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände.
Von besonderer Bedeutung ist hier, wenn sich das Gehvermögen des Antragstellers nur noch auf maximal 500 Meter beläuft und von ihm hier erhebliche Anstrengungen bei der Bewältigung dieser Wegstrecke vom ersten Schritt an zu überwunden zu werden haben.
Eine alternative Voraussetzung der beiden Merkzeichen „G“ oder „B“ als Grundvoraussetzung für das Merkzeichen „aG“ ist als vertretbar einzuschätzen. Die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ sind wesentlicher Bestandteil des Merkzeichens „B“, das darüber hinaus noch die ständige Begleitung im öffentlichen Personennahverkehr erfordert.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
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