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Zur Gewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII auf Grund rückwirkender Feststellung des Merkzeichens G durch das Versorgungsamt ( hier verneinend ). SGB XII
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 07.02.208 - L 2 SO 4444/17
Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es muss ein entsprechender Bescheid der nach § 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Stelle ergangen sein oder der Ausweis vorliegen, um den Mehrbedarf zu begründen (so nun eindeutig Adolph in Linhart/Adolph , SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand Mai 2013, § 30 Rn. 13). Dem Ausweis steht jetzt der Feststellungsbescheid gleich, da beide denselben Beweiswert haben. Damit wird der Zugang zu den Leistungen erleichtert. Nicht ausreichend ist es also, wenn nur ein Antrag gestellt worden ist, aber noch kein Bescheid oder Ausweis vorliegt. Eine rückwirkende Gewährung kommt auch in diesen Fällen nicht in Betracht (Dauber in Mergler/Zink, SGB XII, 19. Lfg, Stand September 2011, § 30 Rn. 12; ebenso Wenzel in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl., § 30 Rn. 7; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 30 Rn. 9; Schwengers in Kruse/Reinhard/Winkler SGB XII, 3. Aufl. 2012, § 30 Rn. 3; a.A. Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII, 4. Aufl. § 30 Rn. 8, Münder in LPK SGB XII 9. Aufl., § 30 Rn. 6 unter Bezugnahme auf Grube/Wahrendorf).
2. Das BSG (10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R -, Rn. 28) hat in seiner Entscheidung aufgezeigt, wie bei einer längeren Wartezeit auf die Entscheidung des Versorgungsamts oder bis zum Ende eines über das Merkzeichen G geführten Rechtsstreits der erhöhte finanzielle Aufwand zum Ausgleich der Behinderung durch Nachweis des Bedarfs im einzelnen ggf. gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ( in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) bzw. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII (in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung) geltend gemacht werden kann und das Existenzminimum gesichert wird.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199298&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2344/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es muss ein entsprechender Bescheid der nach § 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Stelle ergangen sein oder der Ausweis vorliegen, um den Mehrbedarf zu begründen (so nun eindeutig Adolph in Linhart/Adolph , SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand Mai 2013, § 30 Rn. 13). Dem Ausweis steht jetzt der Feststellungsbescheid gleich, da beide denselben Beweiswert haben. Damit wird der Zugang zu den Leistungen erleichtert. Nicht ausreichend ist es also, wenn nur ein Antrag gestellt worden ist, aber noch kein Bescheid oder Ausweis vorliegt. Eine rückwirkende Gewährung kommt auch in diesen Fällen nicht in Betracht (Dauber in Mergler/Zink, SGB XII, 19. Lfg, Stand September 2011, § 30 Rn. 12; ebenso Wenzel in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl., § 30 Rn. 7; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 30 Rn. 9; Schwengers in Kruse/Reinhard/Winkler SGB XII, 3. Aufl. 2012, § 30 Rn. 3; a.A. Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII, 4. Aufl. § 30 Rn. 8, Münder in LPK SGB XII 9. Aufl., § 30 Rn. 6 unter Bezugnahme auf Grube/Wahrendorf).
2. Das BSG (10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R -, Rn. 28) hat in seiner Entscheidung aufgezeigt, wie bei einer längeren Wartezeit auf die Entscheidung des Versorgungsamts oder bis zum Ende eines über das Merkzeichen G geführten Rechtsstreits der erhöhte finanzielle Aufwand zum Ausgleich der Behinderung durch Nachweis des Bedarfs im einzelnen ggf. gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ( in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) bzw. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII (in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung) geltend gemacht werden kann und das Existenzminimum gesichert wird.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199298&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2344/
Willi S
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