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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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Es ist die Rechtsfrage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht, der anstelle des pauschalen Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II zu berücksichtigen ist.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.04.2017 - L 32 AS 2665/15 - Revision zugelassen
Leitsatz ( Juris )
1. Der abweichende Bedarf im Sinne des § 21 Abs 7 SGB 2 muss im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sein.
2. Unterschiedlichkeit der technischen Vorrichtungen zur dezentralen Warmwasserbereitstellung begründen grundsätzlich keinen von den Pauschalen des § 21 Abs 7 SGB II abweichenden Bedarf.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG berlin-brandenburg&datum=20.04.2017&Aktenzeichen=L 32 AS 2665/15]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Berlin-Brandenburg&Datum=20.04.2017&Aktenzeichen=L%2032%20AS%202665/15[/url]
Rechtstipp: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.03.2017 - L 11 AS 31/17 - Die Revision wird zugelassen
Zu den Anforderungen an einen im Einzelfall abweichenden Bedarf i.S.d. § 21 Abs 7 Satz 2 2. Halbsatz SGB II.
Leitsatz ( Juris )
1. Die Annahme eines im Einzelfall abweichenden Bedarfs wegen dezentraler Warmwassererzeugung (§ 21 Abs 7 SGB II) setzt voraus, dass sich die im Einzelfall abweichenden Verbrauchswerte bzw. Kosten betragsmäßig konkret ermitteln lassen (in aller Regel mittels technischer Einrichtungen wie z.B. einem separaten Zähler). Die vom Gesetzgeber festgesetzten Pauschalbeträge können nicht aufgrund allgemeiner Erwägungen zu möglicherweise anfallenden, konkret der Höhe nach jedoch unbekannten Kosten außer Kraft gesetzt werden.
2. Die Rechtsprechung des BSG, wonach von den gemäß § 22 Abs 1 SGB II als Heizkosten zu übernehmenden Gasabschlägen kein Abzug für das in der Gaslieferung enthaltene Kochgas vorgenommen werden darf, soweit der auf das Kochgas entfallende Anteil nicht konkret bestimmbar ist (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -), kann wegen der insoweit "umgekehrten" Regelungssystematik des § 21 Abs 7 SGB II nicht auf den Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung übertragen werden.
3. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Pauschalierung der Leistungen für die dezentrale Warmwassererzeugung, zumal § 21 Abs 7 Satz 2 2. Halbsatz SGB II die Gewährung abweichender Beträge ermöglicht, wenn im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2220/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Der abweichende Bedarf im Sinne des § 21 Abs 7 SGB 2 muss im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sein.
2. Unterschiedlichkeit der technischen Vorrichtungen zur dezentralen Warmwasserbereitstellung begründen grundsätzlich keinen von den Pauschalen des § 21 Abs 7 SGB II abweichenden Bedarf.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG berlin-brandenburg&datum=20.04.2017&Aktenzeichen=L 32 AS 2665/15]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Berlin-Brandenburg&Datum=20.04.2017&Aktenzeichen=L%2032%20AS%202665/15[/url]
Rechtstipp: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.03.2017 - L 11 AS 31/17 - Die Revision wird zugelassen
Zu den Anforderungen an einen im Einzelfall abweichenden Bedarf i.S.d. § 21 Abs 7 Satz 2 2. Halbsatz SGB II.
Leitsatz ( Juris )
1. Die Annahme eines im Einzelfall abweichenden Bedarfs wegen dezentraler Warmwassererzeugung (§ 21 Abs 7 SGB II) setzt voraus, dass sich die im Einzelfall abweichenden Verbrauchswerte bzw. Kosten betragsmäßig konkret ermitteln lassen (in aller Regel mittels technischer Einrichtungen wie z.B. einem separaten Zähler). Die vom Gesetzgeber festgesetzten Pauschalbeträge können nicht aufgrund allgemeiner Erwägungen zu möglicherweise anfallenden, konkret der Höhe nach jedoch unbekannten Kosten außer Kraft gesetzt werden.
2. Die Rechtsprechung des BSG, wonach von den gemäß § 22 Abs 1 SGB II als Heizkosten zu übernehmenden Gasabschlägen kein Abzug für das in der Gaslieferung enthaltene Kochgas vorgenommen werden darf, soweit der auf das Kochgas entfallende Anteil nicht konkret bestimmbar ist (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -), kann wegen der insoweit "umgekehrten" Regelungssystematik des § 21 Abs 7 SGB II nicht auf den Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung übertragen werden.
3. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Pauschalierung der Leistungen für die dezentrale Warmwassererzeugung, zumal § 21 Abs 7 Satz 2 2. Halbsatz SGB II die Gewährung abweichender Beträge ermöglicht, wenn im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2220/
Willi S
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