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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Es ist die Rechtsfrage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht, der anstelle des pauschalen Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II zu berücksichtigen ist.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Es ist die Rechtsfrage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht, der anstelle des pauschalen Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II zu berücksichtigen ist.

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Es ist die Rechtsfrage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht, der anstelle des pauschalen Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II zu berücksichtigen ist.  Empty Es ist die Rechtsfrage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht, der anstelle des pauschalen Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II zu berücksichtigen ist.

Beitrag von Willi Schartema Mi 19 Jul 2017 - 12:31

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.04.2017 - L 32 AS 2665/15 - Revision zugelassen


Leitsatz ( Juris )

1. Der abweichende Bedarf im Sinne des § 21 Abs 7 SGB 2 muss im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sein.

2. Unterschiedlichkeit der technischen Vorrichtungen zur dezentralen Warmwasserbereitstellung begründen grundsätzlich keinen von den Pauschalen des § 21 Abs 7 SGB II abweichenden Bedarf.

 
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG berlin-brandenburg&datum=20.04.2017&Aktenzeichen=L 32 AS 2665/15]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Berlin-Brandenburg&Datum=20.04.2017&Aktenzeichen=L%2032%20AS%202665/15[/url]
 
Rechtstipp: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.03.2017 - L 11 AS 31/17 - Die Revision wird zugelassen

Zu den Anforderungen an einen im Einzelfall abweichenden Bedarf i.S.d. § 21 Abs 7 Satz 2 2. Halbsatz SGB II.

Leitsatz ( Juris )

1. Die Annahme eines im Einzelfall abweichenden Bedarfs wegen dezentraler Warmwassererzeugung (§ 21 Abs 7 SGB II) setzt voraus, dass sich die im Einzelfall abweichenden Verbrauchswerte bzw. Kosten betragsmäßig konkret ermitteln lassen (in aller Regel mittels technischer Einrichtungen wie z.B. einem separaten Zähler). Die vom Gesetzgeber festgesetzten Pauschalbeträge können nicht aufgrund allgemeiner Erwägungen zu möglicherweise anfallenden, konkret der Höhe nach jedoch unbekannten Kosten außer Kraft gesetzt werden.

2. Die Rechtsprechung des BSG, wonach von den gemäß § 22 Abs 1 SGB II als Heizkosten zu übernehmenden Gasabschlägen kein Abzug für das in der Gaslieferung enthaltene Kochgas vorgenommen werden darf, soweit der auf das Kochgas entfallende Anteil nicht konkret bestimmbar ist (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -), kann wegen der insoweit "umgekehrten" Regelungssystematik des § 21 Abs 7 SGB II nicht auf den Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung übertragen werden.

3. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Pauschalierung der Leistungen für die dezentrale Warmwassererzeugung, zumal § 21 Abs 7 Satz 2 2. Halbsatz SGB II die Gewährung abweichender Beträge ermöglicht, wenn im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2220/
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