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Zur Bedürftigkeit nach § 19 Abs. 3 SGB XII unter Berücksichtigung des einzusetzenden Vermögens (§ 90 SGB XII) eines schwerbehinderten Antragstellers, der eine fortlaufende Angewiesenheit auf Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
(§§ 53 ff. SGB XII) und der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) geltend macht.
BSG, Urteil vom 28. August 2018 (Az.: B 8 SO 1/17 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die Bejahung einer zur Anhebung des Vermögensfreibetrags gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (hier: EUR 2.600,-) führenden besonderen Notlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII kann in Berücksichtigung von Schwere und Dauer der Behinderung (hier: Grad der Behinderung 100 bei Zuerkennung der Nachteilsausgleiche „aG“, „RF“ und „H“) sowie der sonstigen Lebensumstände des Antragstellers (hier: vollschichtige Ausübung einer Berufstätigkeit) vertretbar sein (hier: Anhebung auf den wesentlich höheren Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II).
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2499/
Willi S
BSG, Urteil vom 28. August 2018 (Az.: B 8 SO 1/17 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die Bejahung einer zur Anhebung des Vermögensfreibetrags gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (hier: EUR 2.600,-) führenden besonderen Notlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII kann in Berücksichtigung von Schwere und Dauer der Behinderung (hier: Grad der Behinderung 100 bei Zuerkennung der Nachteilsausgleiche „aG“, „RF“ und „H“) sowie der sonstigen Lebensumstände des Antragstellers (hier: vollschichtige Ausübung einer Berufstätigkeit) vertretbar sein (hier: Anhebung auf den wesentlich höheren Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II).
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2499/
Willi S
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