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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do 18 Apr 2019 - 13:16

 (§§ 53 ff. SGB XII) und der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) geltend macht.


 BSG, Urteil vom 28. August 2018 (Az.: B 8 SO 1/17 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

2. Die Bejahung einer zur Anhebung des Vermögensfreibetrags gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (hier: EUR 2.600,-) führenden besonderen Notlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII kann in Berücksichtigung von Schwere und Dauer der Behinderung (hier: Grad der Behinderung 100 bei Zuerkennung der Nachteilsausgleiche „aG“, „RF“ und „H“) sowie der sonstigen Lebensumstände des Antragstellers (hier: vollschichtige Ausübung einer Berufstätigkeit) vertretbar sein (hier: Anhebung auf den wesentlich höheren Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II).



Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2499/
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