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Eine mit einem laufend überwachungsbedürftigen Diabetes Typ I betroffene Person ist dem Kreis der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX behinderten Menschen zuzuordnen, die als körperlich wesentlich Behinderte gemäß § 1 Nr. 3 EinglHVO Leistungen der
Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII beanspruchen können.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2016 (Az.: L 15 SO 362/15 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle: https://www.diabetes-kids.de/media/kunena/attachments/6982/LSGBerlin-BrandenburgL15SO36215BER.pdf
2. Hilfen zur angemessenen Schulbildung in Form der Finanzierung eines Einzelfallhelfers können vom Sozialhilfeträger gemäß den §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 2 EinglHVO gewährt werden, wenn eine Antragstellerin ohne Unterstützung bei der Kontrolle ihres Blutzuckerspiegels nicht gesichert in der Lage wäre, kontinuierlich dem Unterricht folgen zu können.
3. Dies gilt gerade dann, wenn bei Unterzuckerungen nicht nur eine Minderung der Konzentrationsfähigkeit zu erwarten ist, sondern diesem Zustand möglichst rasch begegnet zu werden hat, um die Antragstellerin keiner Gesundheitsgefährdung auszusetzen, und aus dem Schulgesetz kein Anspruch auf die Zuverfügungstellung eines Einzelfall- bzw. Schulhelfers ableitbar ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2016 (Az.: L 15 SO 362/15 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle: https://www.diabetes-kids.de/media/kunena/attachments/6982/LSGBerlin-BrandenburgL15SO36215BER.pdf
2. Hilfen zur angemessenen Schulbildung in Form der Finanzierung eines Einzelfallhelfers können vom Sozialhilfeträger gemäß den §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 2 EinglHVO gewährt werden, wenn eine Antragstellerin ohne Unterstützung bei der Kontrolle ihres Blutzuckerspiegels nicht gesichert in der Lage wäre, kontinuierlich dem Unterricht folgen zu können.
3. Dies gilt gerade dann, wenn bei Unterzuckerungen nicht nur eine Minderung der Konzentrationsfähigkeit zu erwarten ist, sondern diesem Zustand möglichst rasch begegnet zu werden hat, um die Antragstellerin keiner Gesundheitsgefährdung auszusetzen, und aus dem Schulgesetz kein Anspruch auf die Zuverfügungstellung eines Einzelfall- bzw. Schulhelfers ableitbar ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
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