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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Vom Leistungsausschluss erfasst sind behinderte ebenso wie nicht behinderte Menschen, die eine im Sinne des § 7 Abs 5 SGB II abstrakt förderungsfähige Ausbildung absolvieren. Zu diesen Ausbildungen gehört auch eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Vom Leistungsausschluss erfasst sind behinderte ebenso wie nicht behinderte Menschen, die eine im Sinne des § 7 Abs 5 SGB II abstrakt förderungsfähige Ausbildung absolvieren. Zu diesen Ausbildungen gehört auch eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Vom Leistungsausschluss erfasst sind behinderte ebenso wie nicht behinderte Menschen, die eine im Sinne des § 7 Abs 5 SGB II abstrakt förderungsfähige Ausbildung absolvieren. Zu diesen Ausbildungen gehört auch eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Vom Leistungsausschluss erfasst sind behinderte ebenso wie nicht behinderte Menschen, die eine im Sinne des § 7 Abs 5 SGB II abstrakt förderungsfähige Ausbildung absolvieren. Zu diesen Ausbildungen gehört auch eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme

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Vom Leistungsausschluss erfasst sind behinderte ebenso wie nicht behinderte Menschen, die eine im Sinne des § 7 Abs 5 SGB II abstrakt förderungsfähige Ausbildung absolvieren. Zu diesen Ausbildungen gehört auch eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme  Empty Vom Leistungsausschluss erfasst sind behinderte ebenso wie nicht behinderte Menschen, die eine im Sinne des § 7 Abs 5 SGB II abstrakt förderungsfähige Ausbildung absolvieren. Zu diesen Ausbildungen gehört auch eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme

Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Feb 2015 - 11:30

nach § 51 SGB III.

BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R

Vom Leistungsausschluss erfasst sind behinderte ebenso wie nicht behinderte Menschen, die eine im Sinne des § 7 Abs 5 SGB II abstrakt förderungsfähige Ausbildung absolvieren. Zu diesen Ausbildungen gehört auch eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 51 SGB III.

Leitsatz ( Autor)
Auszubildenden, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Bundesagentur für Arbeit in Gestalt einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung erbracht werden, sind von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen ( BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R ).


Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13738

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/

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