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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 16/2019 Der Begriff des „tatsächlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII („Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer“) BSG, Urteil vom 18. Februar 2018 (Az.: B 8 SO 20/16 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
ist grundsätzlich im Sinne einer körperlichen (physischen) Anwesenheit im Bundesgebiet zu verstehen.
2. Das SGB XII sieht auch bei nur vorübergehenden Auslandsaufenthalten (wie z. B. Urlaubsreisen) im Grundsatz keine Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII vor.
3. Kurzfristige Abwesenheiten während eines Bewilligungszeitraums von regelmäßig nicht mehr als einem Monat lassen die bisherige Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers allerdings unberührt.
4. Es ist deshalb sachgerecht, dass ein Sozialhilfeträger eine an diesen Zeitrahmen angelehnte Unterbrechung des tatsächlichen Aufenthalts, während der Hilfe zum Lebensunterhalt weiterhin aufstockend zu gewähren ist, als anspruchsunschädlich zu akzeptieren hat.
5. Für den Aufenthalt im Inland bewilligte existenzsichernde Leistungen dürfen aber nicht auch bei langfristig angesetzten Auslandsaufenthalten gewährt werden. Dies gilt für deutsche wie für ausländische Sozialhilfeempfängerinnen und –empfänger gleichermaßen.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2499/
Willi S
ist grundsätzlich im Sinne einer körperlichen (physischen) Anwesenheit im Bundesgebiet zu verstehen.
2. Das SGB XII sieht auch bei nur vorübergehenden Auslandsaufenthalten (wie z. B. Urlaubsreisen) im Grundsatz keine Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII vor.
3. Kurzfristige Abwesenheiten während eines Bewilligungszeitraums von regelmäßig nicht mehr als einem Monat lassen die bisherige Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers allerdings unberührt.
4. Es ist deshalb sachgerecht, dass ein Sozialhilfeträger eine an diesen Zeitrahmen angelehnte Unterbrechung des tatsächlichen Aufenthalts, während der Hilfe zum Lebensunterhalt weiterhin aufstockend zu gewähren ist, als anspruchsunschädlich zu akzeptieren hat.
5. Für den Aufenthalt im Inland bewilligte existenzsichernde Leistungen dürfen aber nicht auch bei langfristig angesetzten Auslandsaufenthalten gewährt werden. Dies gilt für deutsche wie für ausländische Sozialhilfeempfängerinnen und –empfänger gleichermaßen.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2499/
Willi S
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