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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Feb 2019 - 20:20

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.01.2019 - L 7 AS 2006/18 B ER - rechtskräftig

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsausschluss für EU-Ausländer; Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger als Aufenthaltsgrund; Unterhaltssicherung als Voraussetzung des Aufenthaltsrechts;

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Anspruch der bulgarischen Antragstellerin auf ALG II, denn Anders als im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU, der für Familienangehörige nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU gilt, ist eine bedarfsdeckende Unterhaltsgewährung gerade nicht Voraussetzung für das Freizügigkeitsrecht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 22.03.2018 - L 7 AS 1512/17, Beschlüsse vom 02.06.2016 - L 7 AS 955/16 B ER, vom 28.05.2015 - L 7 AS 372/15 B ER und vom 15.04.2015 - L 7 AS 428/15 B ER; zustimmend Bayerisches LSG Beschluss vom 19.11.2018 - L 11 AS 912/18 BER; in diesem Sinne auch BVerwG Urteil vom 20.10.1993 - 11 C 1/93).

2. Die Antragstellerin bildet sowohl mit ihren Eltern als auch mit ihrem Kind eine generationenübergreifende Bedarfsgemeinschaft bildet (so tendenziell BSG Urteil vom 17.07.2014 - B 14 AS 54/13 R). Die der Antragstellerin von ihren Eltern gewährten Zuwendungen sind nicht als Einkommen iSv § 11 Abs. 1 SGB II anzurechnen. Schon aufgrund der Regelung des § 9 Abs. 3 SGB II ist das Einkommen der Eltern nicht bei der Antragstellerin anzurechnen, die ihren einjährigen Sohn betreut.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204903&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
2. 2 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Oktober 2018 (Az.: L 6 AS 500/18 B ER und L 6 AS 501/18 B):

Zur Bejahung des Anspruchsausschlusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a) und b) SGB II im Fall einer rumänischen Familie.
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU liegt auch vor, wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht, bei dem ein Arbeitnehmer lediglich wenige Tage in der Woche und/oder nur wenige Stunden pro Tag arbeitet, aber es sich hier in der Gesamtschau um keine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit handelt. Hier hat stets eine Gesamtbewertung des Sachverhalts zu erfolgen, die sich an der Arbeitszeit, der Höhe der Vergütung, dem Anspruch auf bezahlten Urlaub, der Geltung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, der Anwendung des jeweiligen Tarifvertrags und der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu orientieren hat.

Der Ausschluss des gesetzlich vorgeschriebenen und nicht abdingbaren Urlaubsanspruchs spricht gegen ein Bestehen eines echten Beschäftigungsverhältnisses. Dies gilt auch, wenn lediglich die Gesamtzahl der monatlich zu leistenden Stunden vereinbart ist. Ohne eine derartige Vereinbarung lässt sich eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei einer kurzfristigen Erkrankung kaum durchsetzen.

Gleiches gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis bereits von Beginn an nur auf die Dauer von drei Monaten ausgerichtet und bereits zum Ende des ersten Monats unter Nichteinhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsfrist ohne erkennbaren Grund für eine außerordentliche Kündigung wieder gekündigt wurde.

Eine nur zwei Monate andauernde Tätigkeit hat bei einem Arbeitsumfang von lediglich zwei Stunden täglich und einer Vergütung von EUR 400,- monatlich bereits aufgrund der kurzen Dauer als vollkommen untergeordnet und unwesentlich aufgefasst zu werden.

Auch ein Beschäftigungsverhältnis als Putzhilfe mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zwölf Stunden und einer Vergütung von EUR 400,- (d. h. unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns), das bereits nach vier Monaten wieder endete, überschreitet die Schwelle zur Wesentlichkeit einer Arbeitsverhältnisses und zur Bejahung einer Arbeitnehmereigenschaft nicht.
 
 
2. 3 LSG NRW, Urt. v. 10.01.2019 - L 7 AS 783/15

Keine Erstattung von Schülerfahrtkosten in NRW durch Jobcenter.

Jobcenter müssen Schülern in der Regel nicht die Schülerfahrtkosten aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket bezahlen. Haben Schüler und ihre Eltern vergessen, die Übernahme der Fahrtkosten beim zuständigen Schulträger zu beantragen, muss das Jobcenter nicht einspringen.

Quelle: https://www.juraforum.de/recht-gesetz/schuelerfahrtkosten-muss-das-jobcenter-nicht-uebernehmen-648052 und https://www.juris.de/jportal/portal/t/xpp/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190200386&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Zum Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205071&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
2. 4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.01.2019 - L 18 AS 141/19 B ER - rechtskräftig

AEUV Art. 45 - Arbeitslosengeld II - Unionsbürgerin - Arbeitnehmereigenschaft - Schwangerschaft - Sozialhilfe - Folgenabwägung

Orientierungssatz ( Redakteur )

Antragstellerin mit portugiesische Staatsangehörigkeit sind unter Berücksichtigung eines Regelleistungssatzes iHv 80 vH der gesetzlichen Regelleistungen zu gewähren.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204833&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
2. 5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.01.2019 - L 18 AS 626/17 - rechtskräftig

Mehraufwand für kostenaufwändige Ernährung - Arbeitslosengeld II - Biokost

Orientierungssatz ( Redakteur )

Da die Vollkosternährung vom Regelbedarf gedeckt ist, besteht eine kostenaufwändige Ernährung iSd § 21 Abs. 5 SGB II grundsätzlich nur bei einer besonderen, von der Vollkost abweichenden kostenaufwändigeren Ernährungsform. Die Ernährung mit biologisch erzeugten Lebensmitteln ist jedoch als solche keine von der Vollkost abweichende Ernährungsform.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204834&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
2. 6 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 15.02.2017 - L 3 AS 4825/16

Orientierungssatz ( Redakteur )

Zur Berücksichtigung seiner Mitgliedsbeiträge für den Sozialverband der Kriegsversehrten (VdK) als vom Einkommen abzusetzende Ausgaben, verneinend.

Nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II seien u.a. Gewerkschaftsbeiträge oder Beiträge zu Berufsverbänden absetzbar, worunter die Mitgliedsbeiträge für den VdK nicht fallen würden.

Leitsatz ( Juris )

Beiträge zum VdK sind keine vom Einkommen abzusetzenden Beträge gem. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Er-zielung des Einkommens notwendig verbunden sind, sind in einem ersten Schritt die steuerrechtlichen Grundsätze heranzuziehen und ist in einem zweiten Schritt zu hinterfragen, ob sich aus den im SGB II geltenden Grundsätzen ein abweichen-des Verständnis ergibt. Beiträge zum VdK unterfallen bereits nicht der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG. Ein Korrektiv dieser steuerrechtlichen Bewertung ist für das SGB II nicht geboten.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192549&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht
3. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 21.11.2018 - L 3 AL 2273/18

Der Begriff "unmittelbar" in § 26 Abs. 2 SGB III bedeutet keine starre zeitliche Grenze mit Hinweis auf BSG vom 23.02.2017 (B 11 AL 3/16 R und B 11 AL 4/16 R).

Leitsatz ( Juris )

Besteht zwischen dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund einer Erziehungszeit und dem Bezug von Mutterschaftsgeld aufgrund einer weiteren Schwangerschaft eine Lücke von 45 Tagen, kann dies dennoch dem Erfordernis der Unmittelbarkeit i.S.v. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III genügen. Die Unmittelbarkeit ist unter Berücksichtigung des Einzelfalles, hier des Umstandes der dem Beginn des Mutterschaftsgeldes innewohnenden Zufälligkeit und dem in Art. 6 Abs. 4 GG verankerten Schutz von Mutter und Kind, wozu auch eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung vor Arbeitslosigkeit gehört, zu bestimmen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204996&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht
4. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 19.11.2018 - L 8 AY 23/18 B ER

Ohne Gewährung einer Sachleistung mit Gegenwert ist eine Kürzung des persönlichen Bedarfs ausgeschlossen - Fehlende Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 2 AsylbLG - Ausgabe Busfahrschein

Leitsatz ( Juris )

1. Maßgebend für die Bestimmung, in welcher Weise vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren ist, ist der im Hauptsacheverfahren statthafte Rechtsbehelf.

2. Nach § 2 Abs. 2 AsylbLG bestimmt die zuständige Behörde bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände. Absatz 2 räumt den zuständigen Behörden ein Ermessen ein.
3. Die bloße Kürzung der Leistungen von monatlich 374 € um gewährte Sachleistungen in Höhe von 284,97 € entspricht keiner fehlerfreien Ermessensausübung. Es lässt sich nicht nachvollziehen, welche Leistungen in welcher Höhe gekürzt bzw. durch Sachleistungen ersetzt wurden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205057&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2478/
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