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Rumänische Staatsangehörige hat Anspruch auf vorläufige und Leistungen der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer ( Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ).
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 24.05.2016 - L 2 AS 184/16 B ER - rechtskräftig
Die Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII führt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat nach vorläufiger Prüfung anschließt, indes nicht zum Ausschluss auch von Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. dazu BSG, Urteile vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 43/15 R - und - B 4 AS 44/15 R, Urteil vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 35/15 R -).
2. Die im Ermessen des Trägers der Leistungen der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer stehende Leistungsgewährung folgt im Grundsatz einer zeitlichen Abstufung. Ebenso wie die Dauer des Aufenthalts (ab dem siebten Monat) regelmäßig zu einer Ermessenreduzierung auf Null hinsichtlich des "Ob" und der Höhe der Leistungsgewährung führen kann, kann die in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II ausdrücklich formulierte gesetzgeberische Entscheidung gegen einen Leistungsanspruch (für die ersten drei Monate) sprechen. In der Zwischenphase (Monate vier bis sechs) hat der Träger hinsichtlich des "Ob" und der Höhe der Leistungsgewährung nach pflichtgemäßem (freiem) Ermessen zu entscheiden. Insoweit kann auch eine Leistungsgewährung in Betracht gezogen werden, die der Höhe nach derjenigen bei Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs 1 oder Abs 2 AsylbLG entspricht.
3. Eine Ermessensreduzierung auf Null nach sechs Monaten hinsichtlich des "Ob" und der Höhe der Leistungen schließt nicht aus, dass der Träger der Leistungen der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer ohne eine solche Bindung über die Modalitäten der Leistungsgewährung entscheidet.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185615&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
Die Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII führt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat nach vorläufiger Prüfung anschließt, indes nicht zum Ausschluss auch von Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. dazu BSG, Urteile vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 43/15 R - und - B 4 AS 44/15 R, Urteil vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 35/15 R -).
Leitsatz ( Juris )
1. Eine selbständige Tätigkeit ohne ernsthaft beabsichtigte Marktteilnahme und damit ohne wirtschaftliche Relevanz führt nicht zur gemeinschaftrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung als niedergelassener selbständiger Erwerbstätiger.2. Die im Ermessen des Trägers der Leistungen der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer stehende Leistungsgewährung folgt im Grundsatz einer zeitlichen Abstufung. Ebenso wie die Dauer des Aufenthalts (ab dem siebten Monat) regelmäßig zu einer Ermessenreduzierung auf Null hinsichtlich des "Ob" und der Höhe der Leistungsgewährung führen kann, kann die in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II ausdrücklich formulierte gesetzgeberische Entscheidung gegen einen Leistungsanspruch (für die ersten drei Monate) sprechen. In der Zwischenphase (Monate vier bis sechs) hat der Träger hinsichtlich des "Ob" und der Höhe der Leistungsgewährung nach pflichtgemäßem (freiem) Ermessen zu entscheiden. Insoweit kann auch eine Leistungsgewährung in Betracht gezogen werden, die der Höhe nach derjenigen bei Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs 1 oder Abs 2 AsylbLG entspricht.
3. Eine Ermessensreduzierung auf Null nach sechs Monaten hinsichtlich des "Ob" und der Höhe der Leistungen schließt nicht aus, dass der Träger der Leistungen der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer ohne eine solche Bindung über die Modalitäten der Leistungsgewährung entscheidet.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185615&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
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