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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Auf die einwohnerrechtliche Meldung kommt es für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I nicht an. BSG, Urteil vom 1. März 2018 (Az.: B 8 SO 22/16 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Soweit bedürftige Personen dezentral untergebracht sind, ist es für die Bejahung einer Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII erforderlich, dass diese dezentrale Unterkunft zu den Räumlichkeiten der Einrichtung gehört, der hilfebedürftige Mensch in die Räumlichkeiten des Einrichtungsträgers eingegliedert ist.
3. Dies ist nur dann der Fall, wenn diese Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers in der Weise zugeordnet ist, dass diese Unterkunft als ein Teil des Einrichtungsganzen aufgefasst werden kann, sowie der Einrichtungsträger von der Aufnahme bis zur Entlassung des Hilfeempfängers nach Maßgabe des angewandten Konzepts die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernimmt.
4. Die Unterbringung außerhalb der Einrichtung hat einer stationären Leistungserbringung in der Einrichtung zu entsprechen.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=01.03.2018&Aktenzeichen=B 8 SO 22%2F16 R]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=01.03.2018&Aktenzeichen=B%208%20SO%2022%2F16%20R[/url]
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2403/
Willi S
2. Soweit bedürftige Personen dezentral untergebracht sind, ist es für die Bejahung einer Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII erforderlich, dass diese dezentrale Unterkunft zu den Räumlichkeiten der Einrichtung gehört, der hilfebedürftige Mensch in die Räumlichkeiten des Einrichtungsträgers eingegliedert ist.
3. Dies ist nur dann der Fall, wenn diese Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers in der Weise zugeordnet ist, dass diese Unterkunft als ein Teil des Einrichtungsganzen aufgefasst werden kann, sowie der Einrichtungsträger von der Aufnahme bis zur Entlassung des Hilfeempfängers nach Maßgabe des angewandten Konzepts die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernimmt.
4. Die Unterbringung außerhalb der Einrichtung hat einer stationären Leistungserbringung in der Einrichtung zu entsprechen.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=01.03.2018&Aktenzeichen=B 8 SO 22%2F16 R]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=01.03.2018&Aktenzeichen=B%208%20SO%2022%2F16%20R[/url]
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Willi S
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» Ein zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von der Kommune erstellter, neuer Mietspiegel nach § 558d BGB ist nicht berücksichtigungsfähig, sofern dieses Papier nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht.
» Eine regelhafte Ermessensreduzierung auf Null nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII findet nicht statt (entgegen BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R -, Urteil vom 16. Dezember 2015 -
» Der Begriff des „tatsächlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist grundsätzlich im Sinne einer körperlichen (physischen) Anwesenheit von Antragsteller/innen im Bundesgebiet zu verstehen.
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