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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Normen: § 198 GVG, § 73a Abs. 1 SGG, § 114 ZPO - Schlagworte: Prozesskostenhilfe, Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, Forderungsübergang bei SGB-II-Bezug
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 28.04.2016 - L 10 SF 14/15 EK AS
Hinweis Gericht:
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht auch nicht fest, dass der Kläger den Entschädigungsanspruch wegen § 33 SGB II nicht - mehr - geltend machen kann.
Näher in Betracht kommt im vorliegenden Fall § 11a Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach sind Leistungen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Dass es sich bei den streitigen Leistungen nach § 198 Abs. 3 GVG um solche handelt, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erbringen sind, erscheint nicht zweifelhaft.
Nicht gänzlich abwegig erscheint auch der Gedanke, dass derartige Leistungen einem ausdrücklichen Zweck im Sinn von § 11a Abs. 2 Nr. 1 SGB II zu dienen bestimmt sind. Leistungen nach § 198 Abs. 3 GVG dienen der Entschädigung für die erlittene Verletzung des Rechtes auf ein zügiges Verfahren; insoweit vermutet das Gesetz den Eintritt eines immateriellen Schadens, der an sich nur in der Beeinträchtigung oder dem teilweisen Verlust von Lebensqualität liegen kann. Zweck der Leistung nach § 198 Abs. 3 GVG ist es deshalb, dem in seinen Rechten Verletzten durch das Zurverfügungstellen von Geld die Möglichkeit zu eröffnen, durch die Verwendung des Geldes seine Lebensqualität wieder zu steigern und damit den Mangel möglichst auszugleichen; dieser Zweck würde durch eine Verwendung des Geldes für das Bestreiten des Lebensunterhaltes nicht erreicht werden können, so dass von einer Zweckidentität einerseits der Leistung nach § 198 Abs. 3 GVG und andererseits den für den laufenden Lebensunterhalt bestimmten Leistungen des SGB II eher nicht auszugehen sein wird.
Jedenfalls wird diese Auffassung offenbar ernsthaft vertreten (vgl. Söhngen in: SchlegelNoelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11a RdNr. 38). Die gegenteilige Auffassung in dem von dem Beklagten zitierten Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2015 (Az.: L 15 SF 23/15 EK AS PKH) enthält - jedenfalls zu diesem Aspekt - keine zwingenden Argumente.
Quelle: Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=108,1147,0,0,1,0
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
Hinweis Gericht:
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht auch nicht fest, dass der Kläger den Entschädigungsanspruch wegen § 33 SGB II nicht - mehr - geltend machen kann.
Näher in Betracht kommt im vorliegenden Fall § 11a Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach sind Leistungen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Dass es sich bei den streitigen Leistungen nach § 198 Abs. 3 GVG um solche handelt, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erbringen sind, erscheint nicht zweifelhaft.
Nicht gänzlich abwegig erscheint auch der Gedanke, dass derartige Leistungen einem ausdrücklichen Zweck im Sinn von § 11a Abs. 2 Nr. 1 SGB II zu dienen bestimmt sind. Leistungen nach § 198 Abs. 3 GVG dienen der Entschädigung für die erlittene Verletzung des Rechtes auf ein zügiges Verfahren; insoweit vermutet das Gesetz den Eintritt eines immateriellen Schadens, der an sich nur in der Beeinträchtigung oder dem teilweisen Verlust von Lebensqualität liegen kann. Zweck der Leistung nach § 198 Abs. 3 GVG ist es deshalb, dem in seinen Rechten Verletzten durch das Zurverfügungstellen von Geld die Möglichkeit zu eröffnen, durch die Verwendung des Geldes seine Lebensqualität wieder zu steigern und damit den Mangel möglichst auszugleichen; dieser Zweck würde durch eine Verwendung des Geldes für das Bestreiten des Lebensunterhaltes nicht erreicht werden können, so dass von einer Zweckidentität einerseits der Leistung nach § 198 Abs. 3 GVG und andererseits den für den laufenden Lebensunterhalt bestimmten Leistungen des SGB II eher nicht auszugehen sein wird.
Jedenfalls wird diese Auffassung offenbar ernsthaft vertreten (vgl. Söhngen in: SchlegelNoelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11a RdNr. 38). Die gegenteilige Auffassung in dem von dem Beklagten zitierten Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2015 (Az.: L 15 SF 23/15 EK AS PKH) enthält - jedenfalls zu diesem Aspekt - keine zwingenden Argumente.
Quelle: Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=108,1147,0,0,1,0
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
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