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Meldeaufforderung Bei einer Meldeaufforderung nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III muss erkennbar sein, dass die Meldung einem der in § 309 Abs 2 SGB III genannten Zwecke dienen soll.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 08.02.2019 - L 5 AS 674/18 NZB
Leitsatz ( Juris )
2. Es kann dahinstehen, ob die Fortwirkung einer Meldeaufforderung nach § 309 Abs 3 Satz 3 SGB III stets voraussetzt, dass nicht nur der Zweck der eigentlichen Meldeaufforderung, sondern auch der Zweck der Anordnung ihres Fortwirkens zumindest stichwortartig benannt wird. Jedenfalls dann, wenn es nach den Umständen des Falles fernliegend erscheint, dass eine spätere Meldung noch dem ursprünglichen Meldezweck dienen kann, führt die fehlende Angabe des Zwecks zur Rechtswidrigkeit der Anordnung.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204907&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2493/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
2. Es kann dahinstehen, ob die Fortwirkung einer Meldeaufforderung nach § 309 Abs 3 Satz 3 SGB III stets voraussetzt, dass nicht nur der Zweck der eigentlichen Meldeaufforderung, sondern auch der Zweck der Anordnung ihres Fortwirkens zumindest stichwortartig benannt wird. Jedenfalls dann, wenn es nach den Umständen des Falles fernliegend erscheint, dass eine spätere Meldung noch dem ursprünglichen Meldezweck dienen kann, führt die fehlende Angabe des Zwecks zur Rechtswidrigkeit der Anordnung.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204907&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2493/
Willi S
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