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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die offensichtliche Annahme des Jobcenters und Sozialgerichts, dass die Vermutungsregelung nach einem Zusammenleben von mehr als einem Jahr per se gilt und Feststellungen zum Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Übrigen entbehrlich  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Die offensichtliche Annahme des Jobcenters und Sozialgerichts, dass die Vermutungsregelung nach einem Zusammenleben von mehr als einem Jahr per se gilt und Feststellungen zum Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Übrigen entbehrlich

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Die offensichtliche Annahme des Jobcenters und Sozialgerichts, dass die Vermutungsregelung nach einem Zusammenleben von mehr als einem Jahr per se gilt und Feststellungen zum Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Übrigen entbehrlich  Empty Die offensichtliche Annahme des Jobcenters und Sozialgerichts, dass die Vermutungsregelung nach einem Zusammenleben von mehr als einem Jahr per se gilt und Feststellungen zum Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Übrigen entbehrlich

Beitrag von Willi Schartema Fr 11 Jan 2013 - 11:33

werden lässt,
ist falsch


So die
Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
07.01.2013 - L 19 AS 2281/12 B ER und - L 19 AS 2282/12.

http://openjur.de/u/590806.html

Gewährung der Regelleistung im
Rahmen der Folgenabwägung, denn das Jobcenter und Sozialgericht haben offensichtlich
angenommen, dass die Vermutungsregelung nach einem Zusammenleben von mehr als
einem Jahr per se gilt und Feststellungen zum Bestehen einer Verantwortungs-
und Einstandsgemeinschaft im Übrigen entbehrlich werden lässt.

Dies ist falsch und verkennt die
systematische Stellung der Vermutungsregelung.

Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft i.S.d. SGB II liegt nur
vor, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

Es muss sich 1. um Partner
handeln, die 2. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive
Voraussetzungen) und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der
wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und
füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung).

Von dem Bestehen einer
Partnerschaft i.S.d. ersten Voraussetzung ist auszugehen, wenn eine gewisse
Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare
Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige
Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft bestehen.

Eine Wirtschaftsgemeinschaft
besteht, wenn Haushaltsführung und Bestreiten der Kosten des Haushalts
gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, wobei es nicht zwingend auf
gleichwertige Beiträge ankommt. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den
Partnern, wie sie diese zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens
untereinander aufteilen.

Die subjektive Seite i.S.d.
dritten Voraussetzung, dass die in einem Haushalt zusammenlebenden Partner auch
den gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander
einzustehen, haben müssen, wird nach § 7 Abs. 3a SGB II bei positiver
Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle vermutet.

(Erst) dann obliegt es dem
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen (BSG Urteil
vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R m.w.N.).


Solange also - wie hier - keine
belastbaren Feststellungen zum Bestehen einer Partnerschaft und zur gemeinsamen
Haushaltsführung getroffen sind oder hierauf aus objektivierbaren Umständen
geschlossen werden kann, ist die Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3c SGB II
nicht ausschlaggebend und macht Feststellungen zum Bestehen einer Verantwortungs-
und Einstandsgemeinschaft i.S.d. SGB II nicht entbehrlich.

Ob die Kriterien für das Bestehen
einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft erfüllt sind, haben bislang
weder der Antragsgegner noch das Sozialgericht festgestellt.

Vor dem Hintergrund des nahezu
vollständigen Ermittlungsausfalls hält es der Senat nicht für angebracht,
sämtliche Ermittlungen im Beschwerdeverfahren nachzuholen und entscheidet - wie
auch sonst in Fällen komplexer, mit den Mitteln des einstweiligen
Rechtsschutzes nicht abschließend zu beantwortender Fragestellungen
tatsächlicher oder rechtlicher Art (vgl. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05) - im Wege der
Folgenabwägung.

Hierbei sind die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend in die
Abwägung einzubeziehen und zu berücksichtigen, dass die Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende der Sicherstellung eines menschenwürdigen
Lebens dienen (ständige Rechtsprechung auch des Senats, z.B. im Beschluss vom
15.11.2012 - L 19 AS 1917/12 B ER).

S.a.Sozialrechtsexperte: Mitbewohner im
Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB
II - Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft


Ob die Kriterien für das Bestehen
einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft erfüllt sind, ist nicht immer
einfach zu beurteilen. Wir , das Team des Sozialrechtsexperten RA Ludwig
Zimmermann ist Ihnen gerne mit seiner langjährigen Erfahrung im Sozialrecht
behilflich.

Der Beitrag wurde erstellt von
Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/die-offensichtliche-annahme-des.html

Willi S
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