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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Jan 2014 - 10:08

begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 18.12.2013 - L 13 AS 161/12

Leitsätze (Juris)

Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist ein ausreichendes Korrektiv im Hinblick auf die in der Norm zwingend vorgesehene Rechtsfolge.

Eine daneben im Gesetz nicht vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung in Fällen des irrtümlichen Übersehens des Meldetermins ist nicht erlaubt ( entgegen SG Chemnitz, Urt. v. 6.Okt. 2011 - S 21 AS 2853/11 ).

Quelle:http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=AC346C04400A4E94DF6648C4F28ED780.jp34?doc.id=JURE140001150&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint 

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2247

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