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EuGH: Grundversorgung von Asylbewerbern während der Antragsprüfung
EuGH, Vierte
Kammer, Urt. v. 27.09.2012 - C-179/11
Asylanträge – Richtlinie 2003/9/EG – Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten – Verordnung (EG) Nr. 343/2003 –
Verpflichtung, Asylbewerbern während der Dauer des Verfahrens zur
Aufnahme oder Wiederaufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat
Mindestbedingungen für die Aufnahme zu garantieren – Bestimmung des
Mitgliedstaats, der die mit der Gewährleistung der Mindestbedingungen
verbundene finanzielle Belastung zu tragen hat“
Grundversorgung von Asylbewerbern während der Antragsprüfung
Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der mit einem
Asylantrag befasst ist, die Mindestbedingungen für die Aufnahme von
Asylbewerbern auch dann gewähren muss, wenn er einen anderen
Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrages für zuständig hält,
um Aufnahme ersucht.
Diese Verpflichtung gelte grundsätzlich ab der Einreichung des
Asylantrages bis zur tatsächlichen Überstellung des Asylbewerbers in den
zuständigen Mitgliedstaat, so das Gericht.
Weiter: juris - Grundversorgung von
Asylbewerbern während der Antragsprüfung
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/eugh-grundversorgung-von-asylbewerbern.html
Willi S
Kammer, Urt. v. 27.09.2012 - C-179/11
Asylanträge – Richtlinie 2003/9/EG – Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten – Verordnung (EG) Nr. 343/2003 –
Verpflichtung, Asylbewerbern während der Dauer des Verfahrens zur
Aufnahme oder Wiederaufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat
Mindestbedingungen für die Aufnahme zu garantieren – Bestimmung des
Mitgliedstaats, der die mit der Gewährleistung der Mindestbedingungen
verbundene finanzielle Belastung zu tragen hat“
Grundversorgung von Asylbewerbern während der Antragsprüfung
Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der mit einem
Asylantrag befasst ist, die Mindestbedingungen für die Aufnahme von
Asylbewerbern auch dann gewähren muss, wenn er einen anderen
Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrages für zuständig hält,
um Aufnahme ersucht.
Diese Verpflichtung gelte grundsätzlich ab der Einreichung des
Asylantrages bis zur tatsächlichen Überstellung des Asylbewerbers in den
zuständigen Mitgliedstaat, so das Gericht.
Weiter: juris - Grundversorgung von
Asylbewerbern während der Antragsprüfung
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Willi S
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