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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der EuGH hat bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts bestimmte Sozialleistungen versagt werden dürfen.

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Der EuGH hat bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts bestimmte Sozialleistungen versagt werden dürfen.  Empty Der EuGH hat bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts bestimmte Sozialleistungen versagt werden dürfen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Feb 2016 - 15:38

EuGH, Urteil v. 25.02.2016 - C-299/14



Eine solche Versagung setze keine individuelle Prüfung voraus, so der EuGH.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 18/2016 v. 25.02.2016: http://www.juris.de/jportal/portal/t/oeu/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160200413&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 
S. dazu: EuGH zu deutschen Sozialleistungen für EU-Bürger - Warten auf Hartz IV von Prof. Dr. Constanze Janda bei LTO
Die dreimonatige Wartezeit für ihren Familienangehörigen nachgezogene Unionsbürger im Grundsicherungsrecht ist europarechtskonform, so der EuGH. Dabei löst eine pauschale Frist das eigentliche Problem nicht wirklich, sagt Constanze Janda.
Weiter: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-urteil-c29914-hartz-iv-unionsbuerger-familiennachzuegler-sgb-sozialhilfe/

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/

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