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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Anmerkung zu: BSG 11. Senat, EUGH-Vorlage vom 23.10.2018 - B 11 AL 9/17 R Autor: Prof. Dr. Yasemin Körtek, RA'in und FA'in für Sozialrecht EuGH-Vorlage zur Auslegung des Art. 62 EGV 883/2004 bei der Bemessung von Arbeitslosengeld
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Anmerkung zu: BSG 11. Senat, EUGH-Vorlage vom 23.10.2018 - B 11 AL 9/17 R Autor: Prof. Dr. Yasemin Körtek, RA'in und FA'in für Sozialrecht EuGH-Vorlage zur Auslegung des Art. 62 EGV 883/2004 bei der Bemessung von Arbeitslosengeld
Orientierungssätze
1. Ist Art 62 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 i.V.m. Art 62 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 dahin auszulegen, dass der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers das „Entgelt“, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet dieses Trägers „erhalten hat“, auch dann der Berechnung der Leistungen zugrunde zu legen hat, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Arbeitslosenunterstützung dieses Entgelt mangels ausreichender Dauer des Entgeltbezugs nicht berücksichtigt werden kann und ersatzweise eine fiktive Bemessung der Leistungen vorgesehen ist?
2. Ist Art. 62 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 dahin auszulegen, dass der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers das „Entgelt“, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet dieses Trägers „erhalten hat“, auch dann der Berechnung der Leistungen zugrunde zu legen hat, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Entgelt mangels rechtzeitiger Abrechnung nicht als Berechnungsgrundlage für die Leistungen in den Bezugszeitraum einbezogen werden darf und ersatzweise eine fiktive Bemessung der Leistung vorgesehen ist?
Weiter auf Juris : https://www.juris.de/jportal/portal/t/snp/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000003119&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2493/
Willi S
1. Ist Art 62 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 i.V.m. Art 62 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 dahin auszulegen, dass der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers das „Entgelt“, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet dieses Trägers „erhalten hat“, auch dann der Berechnung der Leistungen zugrunde zu legen hat, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Arbeitslosenunterstützung dieses Entgelt mangels ausreichender Dauer des Entgeltbezugs nicht berücksichtigt werden kann und ersatzweise eine fiktive Bemessung der Leistungen vorgesehen ist?
2. Ist Art. 62 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 dahin auszulegen, dass der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers das „Entgelt“, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet dieses Trägers „erhalten hat“, auch dann der Berechnung der Leistungen zugrunde zu legen hat, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Entgelt mangels rechtzeitiger Abrechnung nicht als Berechnungsgrundlage für die Leistungen in den Bezugszeitraum einbezogen werden darf und ersatzweise eine fiktive Bemessung der Leistung vorgesehen ist?
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Willi S
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