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Asylrecht: Umverteilung von Asylbewerbern in Deutschland auf Grund des Gesundheitszustandes des Asylberechtigten
VG Schwerin, Urteil vom 21.10.2016, 15 A 3428/15 AS SN
Leitsatz ( Juris )
1. Erhebliche Erkrankung als sonstiger humanitärer Grund im Sinne des § 51 Abs. 1 AsylG
2. Das Gesetz bietet keine Handhabe, ausreichende Unterbringungs- und Versorgungsmöglichkeiten im Aufnahmeland regelmäßig im Einzelnen zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen der länderübergreifenden Umverteilung vor, hat die nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylG zuständige Behörde des Ziellandes diesem Umstand durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen.
3. Soweit eine Unterbringung und/oder Versorgung des Asylbewerbers in der Wohnung des Verwandten (etwa wegen Problemen mit dem Vermieter) nicht (mehr) möglich sein sollte, müsste für eine anderweitige Unterbringung Sorge getragen werden, die die weitere Betreuung des Asylbewerbers durch Verwandte gewährleistet (ähnlich VG München, Gerichtsbescheid vom 13. November 2015 - M 24 K 15.2129, M 24 K 15.2130 -, juris Rn. 32).
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE160003458&st=ent
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2179/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Erhebliche Erkrankung als sonstiger humanitärer Grund im Sinne des § 51 Abs. 1 AsylG
2. Das Gesetz bietet keine Handhabe, ausreichende Unterbringungs- und Versorgungsmöglichkeiten im Aufnahmeland regelmäßig im Einzelnen zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen der länderübergreifenden Umverteilung vor, hat die nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylG zuständige Behörde des Ziellandes diesem Umstand durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen.
3. Soweit eine Unterbringung und/oder Versorgung des Asylbewerbers in der Wohnung des Verwandten (etwa wegen Problemen mit dem Vermieter) nicht (mehr) möglich sein sollte, müsste für eine anderweitige Unterbringung Sorge getragen werden, die die weitere Betreuung des Asylbewerbers durch Verwandte gewährleistet (ähnlich VG München, Gerichtsbescheid vom 13. November 2015 - M 24 K 15.2129, M 24 K 15.2130 -, juris Rn. 32).
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE160003458&st=ent
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2179/
Willi S
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