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Die von einem Jobcenter einzig durchgeführte Auswertung von Zeitungsannoncen stellt kein schlüssiges Konzept zur Beurteilung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar.
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 10. Dezember 2015 (Az.: S 28 AS 1979/12):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Hier ist weder die Validität noch die Repräsentativität der amtlicherseits erhobenen Daten gesichert. Wohnungen einfachen Standards befinden sich nicht nur in Baualtersklassen bis 1979. Lediglich die Wohnungen der neuesten Baujahre sind bei der Einschätzung von unterkunftsbezogenen Kosten als angemessen außer Betracht zu lassen.
3. Maßgeblich für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit von Unterkunftskosten ist nicht einzig die Nettokaltmiete. Entscheidend ist hier das Produkt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandard zuzüglich der sog. kalten Betriebskosten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1933/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Hier ist weder die Validität noch die Repräsentativität der amtlicherseits erhobenen Daten gesichert. Wohnungen einfachen Standards befinden sich nicht nur in Baualtersklassen bis 1979. Lediglich die Wohnungen der neuesten Baujahre sind bei der Einschätzung von unterkunftsbezogenen Kosten als angemessen außer Betracht zu lassen.
3. Maßgeblich für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit von Unterkunftskosten ist nicht einzig die Nettokaltmiete. Entscheidend ist hier das Produkt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandard zuzüglich der sog. kalten Betriebskosten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1933/
Willi S
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