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Zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann das Jobcenter eigene Berechnungen, Gutachten oder Untersuchungen heranziehen und die solchermaßen auf ein „schlüssiges Konzept“ zurückführbaren Daten
und Fakten zur Grundlage einer zu § 22 SGB II erlassenen Verwaltungsanweisung machen.
Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 29. September 2016 (Az.: S 41 AS 1834/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle: http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen86.c.1983.de
2. Nach Ablauf von mehr als zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Anweisung und dreieinhalb Jahre nach der dieser Vorschrift zu Grunde liegenden Nacherhebung kann diese Verwaltungsanweisung allerdings keine umfassende Gültigkeit mehr beanspruchen.
3. Auch ursprünglich durchaus schlüssige Konzepte haben keine unbegrenzte Geltungsdauer. § 22c Abs. 2 SGB II schreibt eine in einem mindestens zweijährigen Interwall durchzuführende Überprüfung der vom Jobcenter durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft vor.
4. Untersuchungen des Wohnungsmarktes können nur dann dauerhafte Geltung beanspruchen, sofern sie auch fortlaufend eine Überprüfung erfahren.
5. Die Sozialverwaltung hat deshalb stets Vorkehrungen zu treffen, um gerade auf Änderungen in Form von Mietsteigerungen zeitnah zu reagieren, damit zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs an Unterkunftskosten sichergestellt ist.
6. Wenn ein schlüssiges Konzept nicht (mehr) besteht, hat der SGB II-Träger zur sachgerechten Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den jeweiligen Höchstbetrag der Wohngeldtabelle zurückzugreifen. Hierbei ist aber auch ein Sicherheitszuschlag in einer Höhe von zehn von Hundert stets zu berücksichtigen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
Willi S
Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 29. September 2016 (Az.: S 41 AS 1834/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle: http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen86.c.1983.de
2. Nach Ablauf von mehr als zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Anweisung und dreieinhalb Jahre nach der dieser Vorschrift zu Grunde liegenden Nacherhebung kann diese Verwaltungsanweisung allerdings keine umfassende Gültigkeit mehr beanspruchen.
3. Auch ursprünglich durchaus schlüssige Konzepte haben keine unbegrenzte Geltungsdauer. § 22c Abs. 2 SGB II schreibt eine in einem mindestens zweijährigen Interwall durchzuführende Überprüfung der vom Jobcenter durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft vor.
4. Untersuchungen des Wohnungsmarktes können nur dann dauerhafte Geltung beanspruchen, sofern sie auch fortlaufend eine Überprüfung erfahren.
5. Die Sozialverwaltung hat deshalb stets Vorkehrungen zu treffen, um gerade auf Änderungen in Form von Mietsteigerungen zeitnah zu reagieren, damit zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs an Unterkunftskosten sichergestellt ist.
6. Wenn ein schlüssiges Konzept nicht (mehr) besteht, hat der SGB II-Träger zur sachgerechten Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den jeweiligen Höchstbetrag der Wohngeldtabelle zurückzugreifen. Hierbei ist aber auch ein Sicherheitszuschlag in einer Höhe von zehn von Hundert stets zu berücksichtigen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
Willi S
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