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Ein Jobcenter hat der Bestimmung der Angemessenheit unterkunftsbezogener Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stets ein überprüfbares „schlüssiges Konzept“ zugrunde zu legen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen
Verhältnisse des örtlichen
Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden.
Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 10. Juni 2016 (Az.: S 15 AS 2184/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Als örtlicher Vergleichsraum ist hier in erster Linie der Wohnort des einzelnen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten maßgebend. An dieser Stelle sind für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund
ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen – insgesamt betrachtet – homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.
3. Eine mehr als 20.000 Einwohner umfassende Stadt stellt einen solchen ausreichend großen Raum dar.
4. Einzig die Tatsache, dass es in diesem Landkreis auch kleine Gemeinden gibt, die über keinen ausreichend repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, führt nicht dazu, dass der gesamte Kreis als nur ein Vergleichsraum aufgefasst zu werden hat.
5. Hier ist es z. B. vertretbar, wenn mehrere dieser kleinen Gemeinden zu einem ausreichend großen Raum zusammengefasst werden.
6. Wenn das Konzept des SGB II-Trägers als unschlüssig aufgefasst zu werden hat, ist zur Ermittlung des maximal angemessenen Mietpreises auf die Tabelle zu § 12 WoGG zurückzugreifen, hier aber noch ein Sicherheitszuschlag von 10 v. H. Vorzunehmen.
7. Die als angemessen anerkannte Wohnfläche kann nicht pauschal wegen der Schwerbehinderung eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft erhöht werden. Diesem Aspekt hat vom Jobcenter im Rahmen einer streng einzelfallbezogen durchgeführten Angemessenheitsprüfung sachgerecht Rechnung getragen zu werden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/
Willi S
Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden.
Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 10. Juni 2016 (Az.: S 15 AS 2184/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Als örtlicher Vergleichsraum ist hier in erster Linie der Wohnort des einzelnen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten maßgebend. An dieser Stelle sind für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund
ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen – insgesamt betrachtet – homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.
3. Eine mehr als 20.000 Einwohner umfassende Stadt stellt einen solchen ausreichend großen Raum dar.
4. Einzig die Tatsache, dass es in diesem Landkreis auch kleine Gemeinden gibt, die über keinen ausreichend repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, führt nicht dazu, dass der gesamte Kreis als nur ein Vergleichsraum aufgefasst zu werden hat.
5. Hier ist es z. B. vertretbar, wenn mehrere dieser kleinen Gemeinden zu einem ausreichend großen Raum zusammengefasst werden.
6. Wenn das Konzept des SGB II-Trägers als unschlüssig aufgefasst zu werden hat, ist zur Ermittlung des maximal angemessenen Mietpreises auf die Tabelle zu § 12 WoGG zurückzugreifen, hier aber noch ein Sicherheitszuschlag von 10 v. H. Vorzunehmen.
7. Die als angemessen anerkannte Wohnfläche kann nicht pauschal wegen der Schwerbehinderung eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft erhöht werden. Diesem Aspekt hat vom Jobcenter im Rahmen einer streng einzelfallbezogen durchgeführten Angemessenheitsprüfung sachgerecht Rechnung getragen zu werden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/
Willi S
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