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Bei der Bewilligung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bei einem in einer Erstaufnahmeeinrichtung lebenden Asylbewerber ist ein Abzug der Kosten für Nachrichtenübermittlung nicht in Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 6 AsylbLG vorzunehmen.
Sozialgericht Landshut, Beschluss vom 17. August 2016 (Az.: S 11 AY 65/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Es ist ausgeschlossen, einzelne Ausgaben regelbedarfsrelevanter Positionen mit der Begründung herauszurechnen, dass nicht jeder Leistungsempfänger jeden Bedarf gleichzeitig hätte, nachdem dieser Ansatz bereits im Rahmen der Bemessung des Regelbedarfs herangezogen wurde.
3. Es bleibt den Leistungsbeziehern überlassen, wie sie ihr soziokulturelles Existenzminimum im Einzelnen ausfüllen, z. B. ob von ihnen wirklich das Internet genutzt wurde und wird.
4. In jedem Einzelfall muss eine gewisse Disponibilität gewährleistet sein, dass leistungsberechtigte Personen durch die eigenverantwortliche Verwendung der pauschalierten Geldleistung einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich ausgleichen können.
Quelle: http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/24177.pdf
http://www.asyl.net/rechtsprechungsdatenbank/suchergebnis-detailansicht/artikel/56147.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Es ist ausgeschlossen, einzelne Ausgaben regelbedarfsrelevanter Positionen mit der Begründung herauszurechnen, dass nicht jeder Leistungsempfänger jeden Bedarf gleichzeitig hätte, nachdem dieser Ansatz bereits im Rahmen der Bemessung des Regelbedarfs herangezogen wurde.
3. Es bleibt den Leistungsbeziehern überlassen, wie sie ihr soziokulturelles Existenzminimum im Einzelnen ausfüllen, z. B. ob von ihnen wirklich das Internet genutzt wurde und wird.
4. In jedem Einzelfall muss eine gewisse Disponibilität gewährleistet sein, dass leistungsberechtigte Personen durch die eigenverantwortliche Verwendung der pauschalierten Geldleistung einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich ausgleichen können.
Quelle: http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/24177.pdf
http://www.asyl.net/rechtsprechungsdatenbank/suchergebnis-detailansicht/artikel/56147.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/
Willi S
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