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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Kostenersatz gemäß § 105 SGB XII setzt nur voraus, dass ein Erstattungsanspruch gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger gemäß § 104 SGB XII wegen einer befreienden Zahlung infolge Unkenntnis der
Leistung des Trägers der Sozialhilfe nicht besteht.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.02.2019 - L 15 SO 232/17
Leitsatz ( Juris )
Auf ein vorwerfbares Verhalten des Leistungsberechtigten oder des Trägers der Sozialhilfe kommt es nicht an.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205129&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2488/
Willi S
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.02.2019 - L 15 SO 232/17
Leitsatz ( Juris )
Auf ein vorwerfbares Verhalten des Leistungsberechtigten oder des Trägers der Sozialhilfe kommt es nicht an.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205129&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2488/
Willi S
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