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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X setzt einen Erstattungsanspruch und damit voraus, dass feststeht, dass ein anderer Leistungsträger gegenüber dem leistenden Träger erstattungspflichtig ist; daran fehlt es, wenn der Leistungsempfänger gegen den
anderen Leistungsträger allenfalls einen Anspruch auf Ermessensentscheidung hat.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 18.01.2018 - L 7 AS 1875/17
Leitsatz ( Juris )
2. Der Sozialhilfeträger muss sich im Erstattungsverhältnis gemäß § 105 Abs. 3 SGB X die Kenntnis anderer Träger nicht zurechnen lassen, auch wenn im Leistungsverhältnis zum Leistungsberechtigten eine Zurechnung zu erfolgen hätte.
3. Wendet sich ein Kläger mit der isolierten Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungsbescheid eines Leistungsträgers, kommt eine Verurteilung eines anderen Leistungsträgers nach § 75 Abs. 5 SGG nicht in Betracht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198543&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2327/
Willi S
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 18.01.2018 - L 7 AS 1875/17
Leitsatz ( Juris )
2. Der Sozialhilfeträger muss sich im Erstattungsverhältnis gemäß § 105 Abs. 3 SGB X die Kenntnis anderer Träger nicht zurechnen lassen, auch wenn im Leistungsverhältnis zum Leistungsberechtigten eine Zurechnung zu erfolgen hätte.
3. Wendet sich ein Kläger mit der isolierten Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungsbescheid eines Leistungsträgers, kommt eine Verurteilung eines anderen Leistungsträgers nach § 75 Abs. 5 SGG nicht in Betracht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198543&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2327/
Willi S
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