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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wenn bei einem litauischen Staatsangehörigen gemäß § 6 FreizügG/EU der Verlust seines Freizügigkeitsrechts festgestellt und ihm eine Duldung nach § 60a AufenthG ausgestellt wurde, dann folgt hieraus sein grundsätzlicher Leistungsanspruch entsprechend

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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 März 2019 - 6:47

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG in Verbindung mit § 2 AsylbLG.

Sozialgericht Münster, Beschluss vom 21. Februar 2019 (Az.: S 19 AY 3/19 ER):

Eines anspruchseinschränkende Auslegung des Inhalts, dass bedürftige EU-Ausländer/innen grundsätzlich nicht von der Regelungsmaterie des AsylbLG erfasst sein sollen, verstieße gegen den bestehenden Gesetzesvorbehalt und wäre materiell verfassungswidrig, weil ansonsten das menschenwürdige Existenzminimum dieser Klientel nicht gewährleistet wäre.

§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist nicht analog im Rahmen der Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG auf Leistungsberechtigten gemäß § 1 Abs. 1 AsylbLG anzuwenden. Hiermit würde die Privilegierung des § 2 AsylbLG ebenfalls für Drittstaatenangehörige, die zu den in § 1 Abs. 1 AsylbLG benannten Personengruppen gehören, mindestens größtenteils ins Leere laufen.



Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2484/
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