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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wenn eine nichtdeutsche Person eine Wohnsitznahme außerhalb desjenigen Bundeslandes durchführt, wo dem erteilten Aufenthaltstitel gemäß eine Niederlassung erfolgen muss, dann hat bei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigten Personen derjenige  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Wenn eine nichtdeutsche Person eine Wohnsitznahme außerhalb desjenigen Bundeslandes durchführt, wo dem erteilten Aufenthaltstitel gemäß eine Niederlassung erfolgen muss, dann hat bei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigten Personen derjenige  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Wenn eine nichtdeutsche Person eine Wohnsitznahme außerhalb desjenigen Bundeslandes durchführt, wo dem erteilten Aufenthaltstitel gemäß eine Niederlassung erfolgen muss, dann hat bei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigten Personen derjenige  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Di 9 Jun 2015 - 8:03

Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Zuständigkeit, in dessen Bereich der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich tatsächlich aufhält (§ 36 Satz 4 SGB II), sofern kein gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 36 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I nachgewiesen werden kann.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. Februar 2015 (Az.: L 15 AS 353/14 B ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel



2. Es entspricht nicht der Aufgabe des Leistungsrechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ausländerrechtliche Bestimmungen für die Ordnungsbehörde durchzusetzen.

Anmerkung: a. A. LSG BB, Beschl. v. 10.07.2014 - L 14 AS 1569/14 B ER - keine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bei entgegenstehender räumlicher Beschränkung nach Ausländerrecht
 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1845/

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