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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Wenn eine nichtdeutsche Person eine Wohnsitznahme außerhalb desjenigen Bundeslandes durchführt, wo dem erteilten Aufenthaltstitel gemäß eine Niederlassung erfolgen muss, dann hat bei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigten Personen derjenige
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Zuständigkeit, in dessen Bereich der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich tatsächlich aufhält (§ 36 Satz 4 SGB II), sofern kein gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 36 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I nachgewiesen werden kann.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. Februar 2015 (Az.: L 15 AS 353/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Es entspricht nicht der Aufgabe des Leistungsrechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ausländerrechtliche Bestimmungen für die Ordnungsbehörde durchzusetzen.
Anmerkung: a. A. LSG BB, Beschl. v. 10.07.2014 - L 14 AS 1569/14 B ER - keine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bei entgegenstehender räumlicher Beschränkung nach Ausländerrecht
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1845/
Willi S
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. Februar 2015 (Az.: L 15 AS 353/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Es entspricht nicht der Aufgabe des Leistungsrechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ausländerrechtliche Bestimmungen für die Ordnungsbehörde durchzusetzen.
Anmerkung: a. A. LSG BB, Beschl. v. 10.07.2014 - L 14 AS 1569/14 B ER - keine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bei entgegenstehender räumlicher Beschränkung nach Ausländerrecht
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1845/
Willi S
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