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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Auch wenn bei einem EU-Ausländer das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 2 / Abs. 1 FreizügG/EU nach personenbedingter Kündigung, Arbeitsunfähigkeit und unfreiwilliger Arbeitslosigkeit erloschen ist, kann die
Bejahung einer Arbeitnehmereigenschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU) dennoch in Betracht kommen, wenn bereits ein neuer Arbeitsvertrag über eine unbefristete sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung für die Zeit nach der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden ist.
Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. Juni 2015 (Az.: S 24 AS 3191/15 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Hier besteht eine hinreichende Verbindung zum bundesdeutschen Arbeitsmarkt und wird nicht nur eine Arbeitssuche im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II betrieben.
3. Von einer dauerhaften Angewiesenheit auf Sozialleistungen kann hier nicht ausgegangen werden.
4. Bis zur erneuten Arbeitsaufnahme sind deshalb von Jobcenter Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II, auch zur Finanzierung der Unterbringung in einer Notunterkunft (§ 22 SGB II), zu gewähren.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/
Willi S
Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. Juni 2015 (Az.: S 24 AS 3191/15 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Hier besteht eine hinreichende Verbindung zum bundesdeutschen Arbeitsmarkt und wird nicht nur eine Arbeitssuche im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II betrieben.
3. Von einer dauerhaften Angewiesenheit auf Sozialleistungen kann hier nicht ausgegangen werden.
4. Bis zur erneuten Arbeitsaufnahme sind deshalb von Jobcenter Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II, auch zur Finanzierung der Unterbringung in einer Notunterkunft (§ 22 SGB II), zu gewähren.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/
Willi S
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