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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Auch wenn bei einem EU-Ausländer das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 2 / Abs. 1 FreizügG/EU nach personenbedingter Kündigung, Arbeitsunfähigkeit und unfreiwilliger Arbeitslosigkeit erloschen ist, kann die  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Auch wenn bei einem EU-Ausländer das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 2 / Abs. 1 FreizügG/EU nach personenbedingter Kündigung, Arbeitsunfähigkeit und unfreiwilliger Arbeitslosigkeit erloschen ist, kann die  Empty Auch wenn bei einem EU-Ausländer das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 2 / Abs. 1 FreizügG/EU nach personenbedingter Kündigung, Arbeitsunfähigkeit und unfreiwilliger Arbeitslosigkeit erloschen ist, kann die

Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Jun 2015 - 1:05

Bejahung einer Arbeitnehmereigenschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU) dennoch in Betracht kommen, wenn bereits ein neuer Arbeitsvertrag über eine unbefristete sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung für die Zeit nach der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden ist.

Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. Juni 2015 (Az.: S 24 AS 3191/15 ER):


Leitsätze Dr. Manfred Hammel


2. Hier besteht eine hinreichende Verbindung zum bundesdeutschen Arbeitsmarkt und wird nicht nur eine Arbeitssuche im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II betrieben.

3. Von einer dauerhaften Angewiesenheit auf Sozialleistungen kann hier nicht ausgegangen werden.

4. Bis zur erneuten Arbeitsaufnahme sind deshalb von Jobcenter Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II, auch zur Finanzierung der Unterbringung in einer Notunterkunft (§ 22 SGB II), zu gewähren.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/

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