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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Adressat und Begünstigter einer Leistung, die von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 27 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Verbindung mit § 34 SGB VIII gewährt wird (hier: die Heimaufnahme eines sich als unbegleitet und minderjährig ausgebenden
Flüchtlings aus Burkina Faso), ist lediglich der in § 27 Abs. 1 SGB VIII angesprochene Personensorgeberechtigte.
OVG Sachsen, Beschluss vom 21. Februar 2019 (Az.: 3 A 396/18):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Entsprechendes ist ebenfalls auf die von § 27 Abs. 2 SGB VIII in Bezug genommene Heimerziehung eines sich ursprünglich den deutschen Behörden gegenüber als unbegleitet und minderjährig ausgebenden Flüchtlings übertragbar. Die von dieser öffentlichen Leistung mittelbar begünstigte, sich zum Antragszeitpunkt als noch nicht volljährig darstellende Person verfügt über keinen durchsetzungsfähigen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung an ihn.
Die Rücknahme des Leistungsbescheids (hier: wegen Täuschung der deutschen Behörden über das wahre Lebensalter der hilfesuchenden Person) kann deshalb nur demjenigen gegenüber erklärt werden, an den dieser Bescheid erging, nämlich dem vom Amtsgericht eingesetzten Vormund dieses nichtdeutschen Menschen.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2484/
Willi S
OVG Sachsen, Beschluss vom 21. Februar 2019 (Az.: 3 A 396/18):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Entsprechendes ist ebenfalls auf die von § 27 Abs. 2 SGB VIII in Bezug genommene Heimerziehung eines sich ursprünglich den deutschen Behörden gegenüber als unbegleitet und minderjährig ausgebenden Flüchtlings übertragbar. Die von dieser öffentlichen Leistung mittelbar begünstigte, sich zum Antragszeitpunkt als noch nicht volljährig darstellende Person verfügt über keinen durchsetzungsfähigen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung an ihn.
Die Rücknahme des Leistungsbescheids (hier: wegen Täuschung der deutschen Behörden über das wahre Lebensalter der hilfesuchenden Person) kann deshalb nur demjenigen gegenüber erklärt werden, an den dieser Bescheid erging, nämlich dem vom Amtsgericht eingesetzten Vormund dieses nichtdeutschen Menschen.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2484/
Willi S
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