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Zur Bejahung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung der wegen Dyskalkulie erforderlichen Therapiekosten gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Übernahme der Kosten selbst beschaffter Hilfemaßnahmen) in Verbindung mit § 35a SGB VIII
(Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche).
VG Sachsen, Urteil vom 23. September 2016 (Az.: 4 A 114/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Eine rückwirkende Bewilligung von Eingliederungshilfe entsprechend § 35a SGB VIII scheidet stets aus, weil Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nur zur Deckung des aktuellen Bedarfs der hilfesuchenden Person dienen können.
Eine Dyskalkulie-Therapie führt nicht zu raschen Erfolgen. Von einer Unaufschiebbarkeit einer entsprechenden Hilfemaßnahme gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist z. B. dann auszugehen, wenn wegen der ausgesprochen stark ausgeprägten Rechenschwäche die Nichtversetzung in die nächste Jahrgangsstufe droht, und sich hierdurch die bereits angegriffene psychische Verfassung der Schülerin noch verschlimmern würde. In dieser Situation hat der hilfebedürftige Mensch seine Leistungsberechtigung nicht selbst in vorwerfbarer Art und Weise eilbedürftig gemacht.
Eine leistungsberechtigte Person unterliegt aber stets der Obliegenheit, durch eine umfassende, nach den §§ 60 ff. SGB I geleistete Mitwirkung eine rechtzeitige Entscheidung des Jugendhilfeträgers über die (Weiter-) Bewilligung von Eingliederungshilfe zu ermöglichen wie auch einen zügigen Entscheidungsablauf herbeizuführen. Dem Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kommt lediglich ein Ausnahmecharakter zu. Dies gilt nicht nur für die Entstehung, sondern auch für den Fortbestand des Anspruchs. Es handelt sich hier um einen (nachträglichen) Sekundäranspruch der einzelnen leistungsberechtigten Person. Der Entscheidungsprimat des Jugendamts gemäß § 36a Abs. 1 SGB VIII bleibt unberührt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
Willi S
VG Sachsen, Urteil vom 23. September 2016 (Az.: 4 A 114/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Eine rückwirkende Bewilligung von Eingliederungshilfe entsprechend § 35a SGB VIII scheidet stets aus, weil Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nur zur Deckung des aktuellen Bedarfs der hilfesuchenden Person dienen können.
Eine Dyskalkulie-Therapie führt nicht zu raschen Erfolgen. Von einer Unaufschiebbarkeit einer entsprechenden Hilfemaßnahme gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist z. B. dann auszugehen, wenn wegen der ausgesprochen stark ausgeprägten Rechenschwäche die Nichtversetzung in die nächste Jahrgangsstufe droht, und sich hierdurch die bereits angegriffene psychische Verfassung der Schülerin noch verschlimmern würde. In dieser Situation hat der hilfebedürftige Mensch seine Leistungsberechtigung nicht selbst in vorwerfbarer Art und Weise eilbedürftig gemacht.
Eine leistungsberechtigte Person unterliegt aber stets der Obliegenheit, durch eine umfassende, nach den §§ 60 ff. SGB I geleistete Mitwirkung eine rechtzeitige Entscheidung des Jugendhilfeträgers über die (Weiter-) Bewilligung von Eingliederungshilfe zu ermöglichen wie auch einen zügigen Entscheidungsablauf herbeizuführen. Dem Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kommt lediglich ein Ausnahmecharakter zu. Dies gilt nicht nur für die Entstehung, sondern auch für den Fortbestand des Anspruchs. Es handelt sich hier um einen (nachträglichen) Sekundäranspruch der einzelnen leistungsberechtigten Person. Der Entscheidungsprimat des Jugendamts gemäß § 36a Abs. 1 SGB VIII bleibt unberührt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
Willi S
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