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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 März 2019 - 6:19

1. 1 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 11.02.2019 - L 5 SF 114/18 B E - rechtskräftig 
Leitsatz ( Juris )

Werden in einem "Rahmenvertrag" zwischen Kläger und Beklagter mehrere Gerichtsverfahren in der Form erledigt, dass in 2 Verfahren eine Klagerücknahme erfolgt und in 2 anderen Verfahren ein Anerkenntnis abgegeben wird, kann damit der Tatbestand der Einigungsgebühr nach Nr 1000 VV-RVG erfüllt sein.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205162&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
1. 2 LSG München, Beschluss v. 04.02.2019 – L 7 AS 1014/18 B ER

Sozialgerichtliches Eilverfahren: Zur Würdigung einer eidesstattlichen Versicherung für die Entscheidung über das Nichtvorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft als Voraussetzung für den Bezug von SGB II-Leistungen

Leitsatz ( Juris )

Zur eidesstattlichen Versicherung als Beweismittel im Eilverfahren.

1. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, darf nur dann bejaht werden, wenn ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt vorliegt. Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt wird nicht von der Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II umfasst, sondern verkörpert eine Voraussetzung, damit die Vermutungswirkung überhaupt eintreten kann. (redaktioneller Leitsatz)

2. Die eidesstaatliche Versicherung unterliegt - wie alle Beweismittel - auch immer einer Beweiswürdigung. Das gilt insbesondere für die Frage der Glaubwürdigkeit des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung. (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-1841?hl=true
 
1. 3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.01.2019 - L 37 SF 101/18 EK AS WA und L 37 SF 102/18 EK AS WA
Leitsatz ( Juris )

Stellt ein Kläger einen Befangenheitsantrag, kommt es für die - für die Entscheidung, ob eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, erforderliche - Gegenüberstellung der aktiven und inaktiven Zeiten der Bearbeitung allein darauf an, ob das Gesuch bearbeitet wird. Ob der abgelehnte Richter das Verfahren ohne das Gesuch betrieben hätte, ist hingegen irrelevant. Denn der Prüfung ist stets der tatsächliche Verfah-rensablauf zugrunde zu legen, während etwaige hypothetische Abläufe unbedeutend sind.

Ob für das zum Gegenstand einer Entschädigungsklage gemachte Ausgangsverfahren eine wirksame Verzögerungsrüge vorliegt, bestimmt sich nicht aus der subjektiven Sicht des das Ausgangsverfahren bearbeitenden Richters, sondern ist anhand objektivierter Maßstäbe zu ermitteln.

Zur Frage, welche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge im Hinblick auf die Konkretisierung des als überlang gerügten Verfahrens zu stellen sind.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205031&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
1. 4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20.02.2019 - L 32 AS 1023/15

Leitsatz ( Juris )

Eine erstinstanzlich vor dem Berufungsgericht, wegen unzulässiger Berufung als unzulässige Klageänderung, erhobene Klage wird durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG wirkungslos entsprechend §§ 202 Abs 1 SGG, 524 Abs 4 ZPO (Anschluss an BGH, Urteil vom 24.10.2013, III ZR 403/12).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205127&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
1. 5 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2019 (Az.: L 20 AS 2222/18 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

„In nächster Zukunft“ im Sinne des § 3 UnbilligkeitsVO (DVO nach § 13 Abs. 2 SGB II) heißt nicht, dass die Zeitspanne bis zum möglichen abschlagsfreien Bezug einer Altersrente sich stets auf sechs Monate beläuft, d. h. einen regelmäßigen Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 3 SGB II) umfasst. Nur wenn eine Antragstellerin erst nach sechs bis acht Monaten eine Anspruch auf eine Regelaltersrente realisieren kann, dann ist sie nicht berechtigt, unter Verweis auf § 3 UnbilligkeitsVO vom Jobcenter eine Befreiung von der Obliegenheit zur Stellung eines Leistungsantrags bei einem Rentenversicherungsträger zu begehren (§ 12a Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II).

Dies gilt gerade dann, wenn bei einer zu erwartenden monatlichen Altersrente in einer Höhe von EUR 937,95 (mit einem Abschlag von 9,9 v. H. bezogen auf einen ungeminderten Rentenanspruch) es als gesichert aufzufassen ist, dass diese vorgezogene Altersrente deutlich höher ausfällt als der Bedarf der Antragstellerin an Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II.
 
1. 6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.12.2018 - L 7 AS 2151/17 
Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Zur Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsbescheides, hier bejahend für eine marokkanische Staatsangehörige.

2. Die Regelungen des Eingliederungsbescheides sind hinreichend bestimmt, konkret und an dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ausgerichtet (zu diesen Voraussetzungen LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 03.02.2010 - L 10 AS 84/07; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.12.2015 - L 12 AS 1884/15).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205291&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2484/
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