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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Feb 2019 - 20:13

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.01.2019 - L 15 AS 262/16

Orientierungssatz ( Redakteur )

Um nicht das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, kommt die Übernahme von Kosten für gesundheitsbedingte Mehrbedarfe im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II von vornherein nur dann in Betracht, wenn vor Beginn und während der betreffenden Behandlungsmaßnahme ein hinreichender Anlass zu der betreffenden Intervention bestanden hat. D. h., es muss eine Indikation vorgelegen haben, die anhand medizinischer Unterlagen nachvollziehbar festgestellt werden kann (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2017 - L 7 AS 167/17 B ER -; LSG Hamburg, Urteil vom 19. März 2015 - L 4 AS 390/10 -).

Leitsatz ( Juris )

1. Zur Befugnis des Jobcenters, während des Gerichtsverfahrens einen zweiten Widerspruchsbescheid zu erlassen.

2. Zum Anspruch auf Übernahme von Kosten für nicht verschreibungspflichtige, homöopathische Medikamente (OTC-Präparate) durch den SGB II- Leistungsträger nach § 21 Abs. 6 SGB II.

3. Übersteigen die monatlich geltend gemachten Kosten nicht verschreibungspflichtiger Medikamente den vom Regelsatz für Gesundheitspflege umfassten Betrag deutlich, kommt die Kostenübernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II nur bei einer nachgewiesenen medizinischen Indikation in Betracht (Anschluss an bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2017 - L 7 AS 167/17 B).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE190001338&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 
Hinweis:

Muss Jobcenter für Homöopathie zahlen?

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass das Jobcenter grundsätzlich nicht mehr Medikamente als die Krankenkasse bezahlen muss und für Ausnahmen enge Voraussetzungen gelten.

weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/d ... hricht.jsp
 
 
2. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 08.11.2018 - L 19 AS 240/18

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Wird ein Betriebskostenguthaben vom Vermieter in voller Höhe gegen Mietrückstände aufgerechnet, so mindern sich die Aufwendungen für Unterkunftskosten im Folgemonat nicht, wenn der Leistungsberechtigte das Guthaben aus Rechtsgründen nicht realisieren kann, hier nicht gegeben.

2. Denn es ist einem Leistungsempfänger grundsätzlich im Rahmen der Selbsthilfeobliegenheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R) zuzumuten, auf die Rückgängigmachung einer rechtswidrigen Aufrechnung hinzuwirken und unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung die Forderung zu realisieren (vgl. LSG Sachsen, Urteile vom 21.09.2017 - L 3 AS 480/12 und vom 22.03.2018 - L 3 AS 907/16), auch unter Beschreitung des Zivilrechtsweges.

3. Mithin hat der Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises des Beklagten auf die Unwirksamkeit der Aufrechnungserklärung seiner Vermieterin die Verrechnung des Nebenkostenguthabens hingenommen, so dass eine als Einkommen zu bewertende freiwillige Schuldentilgung eingetreten ist (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.05.2018 - L 14 AS 136/17 NZB).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204497&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
2. 3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.11.2018 - L 7 AS 1035/18 - anhängig beim BSG - B 14 AS 1/19 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - abschließende Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Erstattungsforderung - Rechtswidrigkeit der Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens - Überprüfungsverfahren - Nichtanwendung der verkürzten Ausschlussfrist
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204157&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
2. 4 Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 10.12.2018 - L 4 AS 351/17

Geltendmachung eines Ersatzanspruchs dem Grunde nach rechtswidrig

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. § 34 Abs. 1 SGB II enthält keine Befugnis zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs dem Grunde nach durch Feststellungsbescheid.

2. Es fehlt nämlich bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines derartigen Feststellungsbescheids (ebenso: SG Augsburg, Urteil vom 20.11.2017 – S 8 AS 1095/17; SG Oldenburg, Urteil vom 14.9.2016 – S 47 AS 422/14; Grote-Seifert, jurisPK-SGB II, § 34 Rn. 57.1; a.A. SG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2010 – S 25 AS 1128/08; Schwitzky, LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 34 Rn. 37). Ein feststellender Verwaltungsakt bedarf, jedenfalls wenn er etwas als Rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht Rechtens hält, einer Ermächtigungsgrundlage (vgl. BSG, Urteil vom 31.1.2012 – B 2 U 12/11 R; BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 – 8 C 105/83). Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage – die für einen die Ersatzpflicht nach § 34 SGB II feststellenden Verwaltungsakt nicht gegeben ist – ist zwar nicht erforderlich, die Ermächtigung muss sich aber jedenfalls im Wege der Auslegung ermitteln lassen.

3. Das ist hier nicht der Fall.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204519&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Folgende Frage beim BSG anhängig - Vorinstanz:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 7 AS 1331/17, 11.10.2018

B 14 AS 49/18 R - Ist ein Grundsicherungsträger auf der Grundlage des § 34 SGB II befugt, einen Feststellungsbescheid über die Ersatzpflicht lediglich dem Grunde nach zu erteilen?
 
 
2. 5 Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 21.11.2018 - L 6 AS 185/18

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept - Vergleichsraumbildung im Werra-Meißner-Kreis - Bildung von zwei Wohnungsmarkttypen innerhalb eines Vergleichsraumes

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Das von dem Grundsicherungsträger verwendete Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Werra-Meißner-Kreis, Endbericht vom März 2014 der Firma G., Beratungsgesellschaft für Wohnen, lmmobilien, Stadtentwicklung mbH (lm Folgenden: Gutachten) entspreche nicht den durch das Bundessozialgericht aufgestellten Vorgaben für die Festlegung einer Mietobergrenze.

2. Der Werra-Meißner-Kreis ist nicht geeignet, in seiner Gesamtheit als einheitlicher Vergleichsraum zu dienen. Er ist vielmehr in mindestens zwei getrennte Vergleichsräume aufzuteilen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204494
Rechtstipp: ebenso LSG Hessen, Urt. v. 21.11.2018 - L 6 AS 429/16 
 
 
2. 6 LSG Hessen, 07.12.2018 - L 6 AS 503/18 B ER

Anspruch der bulgarischen Antragstellerin auf Arbeitslosengeld II.

Leitsatz ( Juris )

1.Pauschale und damit letztlich von vornherein nicht widerlegbare Zweifel des Jobcenters an der Hilfebedürftigkeit, die daher sogar im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht in Frage stellen könnten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, juris, Rn. 30), stehen dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen.

2.Gesetzesverstöße des Arbeitgebers (hier: keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) geben Anlass, diese zu korrigieren, können aber, ohne dass der Schutzcharakter der entsprechenden Vorschriften in sein Gegenteil verkehrt würde, regelmäßig nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass ein Arbeitsverhältnis gar nicht bestehe. Der Arbeitnehmerstatus im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU wird dadurch nicht in Frage gestellt, so dass ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bst. b SGB II sich hierauf nicht stützen lässt, wenn im Übrigen keine Zweifel an einem tatsächlichen und echten Arbeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bestehen.
Quelle: &eventSubmit_doNavigate=searchInSubtree#docid:8186477]http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html?p1=%404500%40Sozialrecht%7B.%7D%5B%23%5D&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtree#docid:8186477

6. 1 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 30.01.2019 - L 9 AY 3/19 B ER - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )

1. § 11 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG ist auch auf Leistungsberechtigte anwendbar, die entgegen einer Wohnsitzauflage ihren Wohnsitz an einem anderen Ort im Bereich eines anderen Trägers genommen haben.

2. Über den Zahlungsweg von Geldleistungen hat der Leistungsträger bei Analogberechtigten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204652&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2474/

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