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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 07/2019 BSG Urteile Zur Berücksichtigung von Vermögen bei der Eingliederungshilfe Urteil § 14 SGB IX („Zuständigkeitsklärung“) findet auch dann Anwendung, wenn der Leistungsfall des „betreuten Wohnens“ gemäß § 19 Abs
BSG, Urteil v. 28.08.2018 - B 8 SO 1/17 R
Zur Berücksichtigung von Vermögen bei der Eingliederungshilfe
Dazu die Kanzlei Dr. Krüger, Schmidt & Doderer in Heilbronn:
Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit Urteil vom 28.08.2018 Az. B 8 SO 1/17 R mit der Frage beschäftigt, nach welchen Maßstäben Vermögen bei der Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bei einer mit Hilfe der Eingliederungshilfe voll erwerbstätigen Person zu berücksichtigen ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204655&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und https://www.kanzlei-ksd.de/neuigkeiten-sozialrecht/zur-beruecksichtigung-von-vermoegen-bei-der-eingliederungshilfe.html
1. 2 Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2018 (Az.: B 8 SO 22/16 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
§ 14 SGB IX („Zuständigkeitsklärung“) findet auch dann Anwendung, wenn der Leistungsfall des „betreuten Wohnens“ gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit den §§ 53 ff., 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX vorliegt.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begründet in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX für das Erstattungsverhältnis zwischen Sozialleistungsträgern untereinander eine nachrangige Zuständigkeit des antragstellerseitig erstangegangenen Trägers, wenn dieser Sozialleistungsträger außerhalb der durch § 14 SGB IX verfügten Zuständigkeitsordnung unzuständig, ein anderer Sozialleistungsträger aber eigentlich zuständig gewesen wäre.
§ 14 SGB IX schafft gerade das von § 104 SGB X („Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers“) vorausgesetzte Verhältnis des Vor- und Nachrangs sowie lässt das von sonstigen Vorschriften bestimmte Verhältnis der Rehabilitationsträger untereinander, auch solcher, die unabhängig von § 14 SGB IX in einem Vorrang-/Nachrangverhältnis stehen können, unberührt.
Bei einem ambulant betreuten Wohnen greift die aus § 109 SGB XII hervorgehende Ausschlussnorm nicht. Bei dieser Form der Unterbringung begründet ein behinderter Mensch an dem Ort, an dem die betreute Wohngemeinschaft sich befindet, wirksam einen gewöhnlichen Aufenthalt (gA) im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Auf eine einwohnerrechtliche Meldung kommt es für die Bestimmung des gA nicht an, sondern hier sind einzig die tatsächlich bestehenden Lebensverhältnisse von maßgeblicher Bedeutung.
In Abgrenzung von einer einrichtungsmäßig erbrachten Hilfe (§ 13 Abs. 1 / Abs. 2 SGB XII) liegt das Ziel des ambulant betreuten Wohnens in erster Linie in der Verselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld. Hier reicht es aus, ist aber auch erforderlich, dass durch diese Hilfe das selbständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält. Ob und wie sich eine Einrichtung oder ein entsprechendes Wohnprojekt bezeichnet, ist für die rechtliche Qualifikation der Leistung ebenso wenig von Belang wie die vertragliche Benennung dieser Hilfen. Ausschlaggebende Bedeutung hat hier stets der Aspekt, welche Leistungen mit welchem Ziel und in welchem zeitlichen Umfang tatsächlich erbracht worden sind.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=01.03.2018&Aktenzeichen=B 8 SO 22%2F16 R]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=01.03.2018&Aktenzeichen=B%208%20SO%2022%2F16%20R[/url]
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2474/
Willi S
Zur Berücksichtigung von Vermögen bei der Eingliederungshilfe
Dazu die Kanzlei Dr. Krüger, Schmidt & Doderer in Heilbronn:
Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit Urteil vom 28.08.2018 Az. B 8 SO 1/17 R mit der Frage beschäftigt, nach welchen Maßstäben Vermögen bei der Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bei einer mit Hilfe der Eingliederungshilfe voll erwerbstätigen Person zu berücksichtigen ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204655&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und https://www.kanzlei-ksd.de/neuigkeiten-sozialrecht/zur-beruecksichtigung-von-vermoegen-bei-der-eingliederungshilfe.html
1. 2 Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2018 (Az.: B 8 SO 22/16 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
§ 14 SGB IX („Zuständigkeitsklärung“) findet auch dann Anwendung, wenn der Leistungsfall des „betreuten Wohnens“ gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit den §§ 53 ff., 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX vorliegt.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begründet in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX für das Erstattungsverhältnis zwischen Sozialleistungsträgern untereinander eine nachrangige Zuständigkeit des antragstellerseitig erstangegangenen Trägers, wenn dieser Sozialleistungsträger außerhalb der durch § 14 SGB IX verfügten Zuständigkeitsordnung unzuständig, ein anderer Sozialleistungsträger aber eigentlich zuständig gewesen wäre.
§ 14 SGB IX schafft gerade das von § 104 SGB X („Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers“) vorausgesetzte Verhältnis des Vor- und Nachrangs sowie lässt das von sonstigen Vorschriften bestimmte Verhältnis der Rehabilitationsträger untereinander, auch solcher, die unabhängig von § 14 SGB IX in einem Vorrang-/Nachrangverhältnis stehen können, unberührt.
Bei einem ambulant betreuten Wohnen greift die aus § 109 SGB XII hervorgehende Ausschlussnorm nicht. Bei dieser Form der Unterbringung begründet ein behinderter Mensch an dem Ort, an dem die betreute Wohngemeinschaft sich befindet, wirksam einen gewöhnlichen Aufenthalt (gA) im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Auf eine einwohnerrechtliche Meldung kommt es für die Bestimmung des gA nicht an, sondern hier sind einzig die tatsächlich bestehenden Lebensverhältnisse von maßgeblicher Bedeutung.
In Abgrenzung von einer einrichtungsmäßig erbrachten Hilfe (§ 13 Abs. 1 / Abs. 2 SGB XII) liegt das Ziel des ambulant betreuten Wohnens in erster Linie in der Verselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld. Hier reicht es aus, ist aber auch erforderlich, dass durch diese Hilfe das selbständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält. Ob und wie sich eine Einrichtung oder ein entsprechendes Wohnprojekt bezeichnet, ist für die rechtliche Qualifikation der Leistung ebenso wenig von Belang wie die vertragliche Benennung dieser Hilfen. Ausschlaggebende Bedeutung hat hier stets der Aspekt, welche Leistungen mit welchem Ziel und in welchem zeitlichen Umfang tatsächlich erbracht worden sind.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=01.03.2018&Aktenzeichen=B 8 SO 22%2F16 R]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=01.03.2018&Aktenzeichen=B%208%20SO%2022%2F16%20R[/url]
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2474/
Willi S
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