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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 06/2019 LSG Urteile
Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 20.06.2017 - L 4 AS 128/15
Orientierungssatz ( Redakteur )
Bejahung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II für im Durchschnitt 100,- Euro Krankheitskosten im Monat, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204424&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 10.12.2018 - L 4 AS 431/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Verneinung einer Bedarfsgemeinschaft, denn es sei dem juristisch nicht geschulten Kläger nicht vorzuwerfen, dass er den Begriff "allein stehend" bei Stellung seines Leistungsantrages nicht im Sinne der Bedarfsgemeinschaft bzw. der Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nach dem SGB II deutete, sondern im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204423&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.12.2018 - L 34 AS 2224/18 B ER
Orientierungssatz ( Redakteur )
§ 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X gilt für die Verjährung von Erstattungsansprüchen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204281&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.12.2018 - L 31 AS 2158/18 B ER
Kosten der Unterkunft - Angemessenheit - Unmöglichkeit des Umzugs - Erkrankung
Leitsatz ( Juris )
Gesundheitsstörungen sind zur Vermeidung einer Verschlimmerung mit medizinischen Mitteln zu behandeln. Die Gesundheitsstörungen lösen nicht von vornherein einen Anspruch auf im Grundsatz nicht zustehende Sozialleistungen nach dem SGB 2, hier KdU, aus.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204277&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.12.2018 - L 31 AS 402/18 NZB - rechtskräftig
Zur Frage, ob die Einkommensteuernachzahlung gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe abgesetzt werden kann.
Orientierungssatz ( Redakteur )
Eine doppelte Berücksichtigung von Beträgen nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II (als tatsächlich geleisteter Betrag bei der Einkommensbereinigung um notwendige Ausgaben und anschließend als pauschaler Abzug von eben diesem bereinigten Einkommen) kommt nicht in Betracht ( aA SG Chemnitz, Urteil vom 25. Mai 2016 -S 35 AS 3984/14 ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204275&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.12.2018 - L 31 AS 2200/18 B ER - rechtskräftig
Aufklärung des Sachverhalts - Folgenabwägung - Darlegungspflicht des Antragstellers
Leitsatz ( Juris )
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Möglichkeit, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch eine Folgenabwägung zu entscheiden, kann keineswegs in einer Art Umkehrschluss dazu führen, dass eine Aufklärung der Sach- und Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gar nicht erst versucht wird.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204273&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.11.2018 - L 21 AS 1116/18 B - rechtskräftig
§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ermächtigt nicht dazu, einer Person Sozialleistungen zu entziehen oder zu versagen, die keine eigene Mitwirkungspflicht verletzt.
Orientierungssatz ( Redakteur )
Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheids, denn § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I darf von vornherein nicht zu einer Entziehungs- oder Versagungsentscheidung gegenüber Personen ermächtigen, die selbst keine Mitwirkungspflicht verletzt haben, sondern mit einer anderen Person, die eine eigene Mitwirkungspflicht verletzt hat, in einer Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 3 SGB II leben oder deren Anspruch auf Sozialleistungen in sonstiger Weise von Umständen abhängig ist, die in der Person des zur Mitwirkung Verpflichteten begründet liegen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom 21.06.2016 - L 6 AS 121/13; SG Potsdam vom 09.04.2014 - S 40 AS 1288/11). Denn für eine solche Zurechnung dürfte es an der dafür erforderlichen normativen Grundlage fehlen (Zieglmeier, NZS 2012, 135, 137 m. w. N.; zu Sanktionen BSG vom 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204427&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.11.2018 - L 19 AS 1478/18 NZB - rechtskräftig
Zur Rechtsfrage, ob ein nach § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II auskunftspflichtiger Unterhaltsverpflichteter einen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 60 Abs. 2 S. 2 SGB II, 21 Abs. 3 S. 4 SGB X hat.
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. In § 60 Abs. 2 und 4 SGB II wird für die dort geregelten Auskunftsverpflichteten (Leistungs- und Unterhaltsverpflichtete, Verwahrer von Guthaben oder Vermögen, Partner, Verwahrer von Guthaben oder Vermögen des Partners) jeweils in Satz 2 ausdrücklich die entsprechende Geltung des § 21 Abs. 3 S. 4 SGB X angeordnet. Dabei hat es die Unterhaltsverpflichteten nicht von dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 21 Abs. 3 S. 4 SGB X ausgenommen (so auch Steinmeyer in Gagel, SGB II, 70. EL Juni 2018, § 60 Rn. 34; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, § 60 SGB II Rn. 60.9; a.A. Blüggel in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 60 Rn 50).
2. Der Grundsicherungsträger kann im Rahmen unterhaltsrechtlicher Beziehungen von einem auskunftspflichtigen Unterhaltsverpflichteten nach § 60 Abs. 2 S. 3 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte fordern (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R). Der Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 60 Abs. 2 S. 2 SGB II, 21 Abs. 3 S. 4 SGB X richtet sich nach den Vorschriften des JVEG. In § 3 JVEG ist die Gewährung eines Vorschusses geregelt. Danach ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 2 000 Euro übersteigt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204435&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.06.2018 - L 7 AS 834/16 - anhängig beim BSG - B 14 AS 42/18 R
Darf eine Rentennachzahlung bei der nachträglichen Bedarfsermittlung aus dem Rechtsgedanken des § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 S 3 SGB X gemäß § 11 Abs 1 S 1 SGB II als Einkommen berücksichtigt werden, wenn die Rentennachzahlung für die Vergangenheit außerhalb des gerichtlichen Streitzeitraums gezahlt wurde?
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zahlungen aus einer Restschuldversicherung sind nicht als Einkommen anzurechnen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der Zahlung der Restschuldversicherungsbeträge handelt es sich nicht um Einkommen.
2. Die Versicherungsleistungen aus der Restschuldversicherung sind nicht als bereite Mittel zur Existenzsicherung anzusehen, da die Zahlung der Beträge nur zur Begleichung der Raten des Kredits vorgesehen und durch das tatsächliche Zusammenwirken von U-Bank und U-Versicherung sichergestellt war, dass die Mittel nicht zur Existenzsicherung eingesetzt werden konnten.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202673&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2018 - L 7 BK 10/17
Angelegenheiten nach § 6a BKGG
1) Der Rechtsprechung des BSG ist nicht zu folgen, dass in einem Antrag auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gleichzeitig ein Antrag auf SGB II-Leistungen enthalten sei.
2) Die Zahlung von Wohngeld wird - unabhängig vom tatsächlichen Zufluss - normativ dem Monat zugerechnet, für den diese Leistung bewilligt worden ist.
3) § 11 Abs. 5 Satz 4 BKGG gilt nicht für Bewilligungszeiträume vor dem 1. August 2016.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=DC555C2BC0F2B0DFE22B104C1E214BFE.jp23?doc.id=JURE190000844&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.11.2018 - L 8 SO 134/18 B ER
Zur Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen an Ausländer nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII
Leitsatz ( Juris )
1. Die beiden Härtefallregelungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 1 SGB XII und Halbsatz 2 der Vorschrift können nebeneinander Anwendung finden.
2. Auf die Härtefallregelungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII können sich auch Leistungsberechtigte nach § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII berufen. In Betracht kommen daher für diesen Personenkreis nicht allein die in § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII aufgeführten Leistungen, sondern u.a. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 23 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 1 SGB XII i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).
3. Das nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII eröffnete (Auswahl-) Ermessen ist regelmäßig auf Null reduziert, wenn sich die besondere Härte nach § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 1 SGB XII aus der Behinderung bzw. den behinderungsbedingten Umständen des Bedarfs an Eingliederungshilfe ergibt.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=DC555C2BC0F2B0DFE22B104C1E214BFE.jp23?doc.id=JURE190000845&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 11.05.2018 - L 4 SO 19/18 B ER - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
Für die Frage, wie in Fällen stationären Aufenthalts der Anwendungsbereich der Eingliederungsleistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII von demjenigen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII inhaltlich abzugrenzen ist, kommt es entscheidend auf die Konzeption des Einrichtungsträgers und den mit dem Aufenthalt verfolgten vorrangigen Zweck an.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204418&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung zu: LSG Chemnitz 7. Senat, Urteil vom 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14
Autor: Tammo Lange, RiSG
Erscheinungsdatum: 31.01.2019
Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II bei Anrechnung von Einnahmen aus Straftaten als Einkommen
Leitsätze
1. Gelder, die auf dem Konto des Leistungsberechtigten aus einer Straftat (hier: Betrug aus ebay-Verkäufen) zufließen, sind als Einkommen anzurechnen und können zu einer berechtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 SGB X bzw. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 3 SGB X führen.
2. Zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen.
3. Durch Straftaten erlangte Gelder sind im Zeitpunkt des Zuflusses nicht von Anfang an mit einer konkreten Rückzahlungsverpflichtung verbunden. Mit Buchung der Beträge ist der Leistungsberechtigte alleiniger Anspruchsinhaber des Auszahlungsanspruchs geworden und hat die alleinige Verfügungsgewalt über das Guthaben.
Weiter bei Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/t/pdj/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000000719&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2472/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Bejahung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II für im Durchschnitt 100,- Euro Krankheitskosten im Monat, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204424&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 10.12.2018 - L 4 AS 431/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Verneinung einer Bedarfsgemeinschaft, denn es sei dem juristisch nicht geschulten Kläger nicht vorzuwerfen, dass er den Begriff "allein stehend" bei Stellung seines Leistungsantrages nicht im Sinne der Bedarfsgemeinschaft bzw. der Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nach dem SGB II deutete, sondern im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204423&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.12.2018 - L 34 AS 2224/18 B ER
Orientierungssatz ( Redakteur )
§ 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X gilt für die Verjährung von Erstattungsansprüchen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204281&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.12.2018 - L 31 AS 2158/18 B ER
Kosten der Unterkunft - Angemessenheit - Unmöglichkeit des Umzugs - Erkrankung
Leitsatz ( Juris )
Gesundheitsstörungen sind zur Vermeidung einer Verschlimmerung mit medizinischen Mitteln zu behandeln. Die Gesundheitsstörungen lösen nicht von vornherein einen Anspruch auf im Grundsatz nicht zustehende Sozialleistungen nach dem SGB 2, hier KdU, aus.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204277&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.12.2018 - L 31 AS 402/18 NZB - rechtskräftig
Zur Frage, ob die Einkommensteuernachzahlung gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe abgesetzt werden kann.
Orientierungssatz ( Redakteur )
Eine doppelte Berücksichtigung von Beträgen nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II (als tatsächlich geleisteter Betrag bei der Einkommensbereinigung um notwendige Ausgaben und anschließend als pauschaler Abzug von eben diesem bereinigten Einkommen) kommt nicht in Betracht ( aA SG Chemnitz, Urteil vom 25. Mai 2016 -S 35 AS 3984/14 ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204275&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.12.2018 - L 31 AS 2200/18 B ER - rechtskräftig
Aufklärung des Sachverhalts - Folgenabwägung - Darlegungspflicht des Antragstellers
Leitsatz ( Juris )
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Möglichkeit, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch eine Folgenabwägung zu entscheiden, kann keineswegs in einer Art Umkehrschluss dazu führen, dass eine Aufklärung der Sach- und Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gar nicht erst versucht wird.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204273&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.11.2018 - L 21 AS 1116/18 B - rechtskräftig
§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ermächtigt nicht dazu, einer Person Sozialleistungen zu entziehen oder zu versagen, die keine eigene Mitwirkungspflicht verletzt.
Orientierungssatz ( Redakteur )
Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheids, denn § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I darf von vornherein nicht zu einer Entziehungs- oder Versagungsentscheidung gegenüber Personen ermächtigen, die selbst keine Mitwirkungspflicht verletzt haben, sondern mit einer anderen Person, die eine eigene Mitwirkungspflicht verletzt hat, in einer Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 3 SGB II leben oder deren Anspruch auf Sozialleistungen in sonstiger Weise von Umständen abhängig ist, die in der Person des zur Mitwirkung Verpflichteten begründet liegen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom 21.06.2016 - L 6 AS 121/13; SG Potsdam vom 09.04.2014 - S 40 AS 1288/11). Denn für eine solche Zurechnung dürfte es an der dafür erforderlichen normativen Grundlage fehlen (Zieglmeier, NZS 2012, 135, 137 m. w. N.; zu Sanktionen BSG vom 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204427&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.11.2018 - L 19 AS 1478/18 NZB - rechtskräftig
Zur Rechtsfrage, ob ein nach § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II auskunftspflichtiger Unterhaltsverpflichteter einen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 60 Abs. 2 S. 2 SGB II, 21 Abs. 3 S. 4 SGB X hat.
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. In § 60 Abs. 2 und 4 SGB II wird für die dort geregelten Auskunftsverpflichteten (Leistungs- und Unterhaltsverpflichtete, Verwahrer von Guthaben oder Vermögen, Partner, Verwahrer von Guthaben oder Vermögen des Partners) jeweils in Satz 2 ausdrücklich die entsprechende Geltung des § 21 Abs. 3 S. 4 SGB X angeordnet. Dabei hat es die Unterhaltsverpflichteten nicht von dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 21 Abs. 3 S. 4 SGB X ausgenommen (so auch Steinmeyer in Gagel, SGB II, 70. EL Juni 2018, § 60 Rn. 34; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, § 60 SGB II Rn. 60.9; a.A. Blüggel in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 60 Rn 50).
2. Der Grundsicherungsträger kann im Rahmen unterhaltsrechtlicher Beziehungen von einem auskunftspflichtigen Unterhaltsverpflichteten nach § 60 Abs. 2 S. 3 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte fordern (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R). Der Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 60 Abs. 2 S. 2 SGB II, 21 Abs. 3 S. 4 SGB X richtet sich nach den Vorschriften des JVEG. In § 3 JVEG ist die Gewährung eines Vorschusses geregelt. Danach ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 2 000 Euro übersteigt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204435&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.06.2018 - L 7 AS 834/16 - anhängig beim BSG - B 14 AS 42/18 R
Darf eine Rentennachzahlung bei der nachträglichen Bedarfsermittlung aus dem Rechtsgedanken des § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 S 3 SGB X gemäß § 11 Abs 1 S 1 SGB II als Einkommen berücksichtigt werden, wenn die Rentennachzahlung für die Vergangenheit außerhalb des gerichtlichen Streitzeitraums gezahlt wurde?
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zahlungen aus einer Restschuldversicherung sind nicht als Einkommen anzurechnen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der Zahlung der Restschuldversicherungsbeträge handelt es sich nicht um Einkommen.
2. Die Versicherungsleistungen aus der Restschuldversicherung sind nicht als bereite Mittel zur Existenzsicherung anzusehen, da die Zahlung der Beträge nur zur Begleichung der Raten des Kredits vorgesehen und durch das tatsächliche Zusammenwirken von U-Bank und U-Versicherung sichergestellt war, dass die Mittel nicht zur Existenzsicherung eingesetzt werden konnten.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202673&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2018 - L 7 BK 10/17
Angelegenheiten nach § 6a BKGG
1) Der Rechtsprechung des BSG ist nicht zu folgen, dass in einem Antrag auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gleichzeitig ein Antrag auf SGB II-Leistungen enthalten sei.
2) Die Zahlung von Wohngeld wird - unabhängig vom tatsächlichen Zufluss - normativ dem Monat zugerechnet, für den diese Leistung bewilligt worden ist.
3) § 11 Abs. 5 Satz 4 BKGG gilt nicht für Bewilligungszeiträume vor dem 1. August 2016.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=DC555C2BC0F2B0DFE22B104C1E214BFE.jp23?doc.id=JURE190000844&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.11.2018 - L 8 SO 134/18 B ER
Zur Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen an Ausländer nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII
Leitsatz ( Juris )
1. Die beiden Härtefallregelungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 1 SGB XII und Halbsatz 2 der Vorschrift können nebeneinander Anwendung finden.
2. Auf die Härtefallregelungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII können sich auch Leistungsberechtigte nach § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII berufen. In Betracht kommen daher für diesen Personenkreis nicht allein die in § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII aufgeführten Leistungen, sondern u.a. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 23 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 1 SGB XII i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).
3. Das nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII eröffnete (Auswahl-) Ermessen ist regelmäßig auf Null reduziert, wenn sich die besondere Härte nach § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 1 SGB XII aus der Behinderung bzw. den behinderungsbedingten Umständen des Bedarfs an Eingliederungshilfe ergibt.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=DC555C2BC0F2B0DFE22B104C1E214BFE.jp23?doc.id=JURE190000845&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 11.05.2018 - L 4 SO 19/18 B ER - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
Für die Frage, wie in Fällen stationären Aufenthalts der Anwendungsbereich der Eingliederungsleistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII von demjenigen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII inhaltlich abzugrenzen ist, kommt es entscheidend auf die Konzeption des Einrichtungsträgers und den mit dem Aufenthalt verfolgten vorrangigen Zweck an.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204418&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung zu: LSG Chemnitz 7. Senat, Urteil vom 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14
Autor: Tammo Lange, RiSG
Erscheinungsdatum: 31.01.2019
Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II bei Anrechnung von Einnahmen aus Straftaten als Einkommen
Leitsätze
1. Gelder, die auf dem Konto des Leistungsberechtigten aus einer Straftat (hier: Betrug aus ebay-Verkäufen) zufließen, sind als Einkommen anzurechnen und können zu einer berechtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 SGB X bzw. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 3 SGB X führen.
2. Zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen.
3. Durch Straftaten erlangte Gelder sind im Zeitpunkt des Zuflusses nicht von Anfang an mit einer konkreten Rückzahlungsverpflichtung verbunden. Mit Buchung der Beträge ist der Leistungsberechtigte alleiniger Anspruchsinhaber des Auszahlungsanspruchs geworden und hat die alleinige Verfügungsgewalt über das Guthaben.
Weiter bei Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/t/pdj/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000000719&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2472/
Willi S
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Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema