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Kosten für Ausstellung eines russischen Passes als Werbungskosten von Rente abziehbar SGB XII SG Dresden, Urt. v. 03.09.2018 - S 42 SO 80/15
Das SG Dresden hat entschieden, dass Kosten für die Ausstellung eines russischen Passes, die Lebensbescheinigung und die Unterschriftsbeglaubigung als "Werbungskosten" von den Einnahmen aus einer russischen Rente abgezogen werden können.
Kurzfassung:
Nach Auffassung des Sozialgerichts sind die Kosten der Passbeschaffung nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII vom Einkommen aus der Rente abzusetzen. Es sei gerichtsbekannt, dass für den Bezug der russischen Rente im Ausland die jährliche Vorlage einer Lebensbescheinigung erforderlich sei; für den Erhalt der Lebensbescheinigung sei es wiederum erforderlich, sich mit einem russischen Pass auszuweisen. Die Aufwendungen der Kosten sei damit auch kausal für den Bezug der Rente erst im April 2014. Die Klägerin könne auch darauf verwiesen werden, dass die Kosten der Passbeschaffung bei der Berechnung des Regelsatzes eingestellt seien. Denn die Klägerin verfüge über einen deutschen Pass und komme damit mit diesem der Ausweisfunktion und dem Identitätsnachweis hier vor Ort nach. Der russische Pass sei allein dafür erforderlich, um regelmäßig die russische Rente zu beziehen. Die Kosten zweier Pässe seien im Regelsatz aber nicht berücksichtigt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden v. 09.08.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/6y9/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181103307&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2436/
Willi S
Kurzfassung:
Nach Auffassung des Sozialgerichts sind die Kosten der Passbeschaffung nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII vom Einkommen aus der Rente abzusetzen. Es sei gerichtsbekannt, dass für den Bezug der russischen Rente im Ausland die jährliche Vorlage einer Lebensbescheinigung erforderlich sei; für den Erhalt der Lebensbescheinigung sei es wiederum erforderlich, sich mit einem russischen Pass auszuweisen. Die Aufwendungen der Kosten sei damit auch kausal für den Bezug der Rente erst im April 2014. Die Klägerin könne auch darauf verwiesen werden, dass die Kosten der Passbeschaffung bei der Berechnung des Regelsatzes eingestellt seien. Denn die Klägerin verfüge über einen deutschen Pass und komme damit mit diesem der Ausweisfunktion und dem Identitätsnachweis hier vor Ort nach. Der russische Pass sei allein dafür erforderlich, um regelmäßig die russische Rente zu beziehen. Die Kosten zweier Pässe seien im Regelsatz aber nicht berücksichtigt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden v. 09.08.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/6y9/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181103307&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
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Willi S
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