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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 14 Feb 2018 - 7:34

Kurzbeschreibung:   
Der Antragsteller nahm an der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts in seinem Rechtsstreit wegen Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht teil. Hierzu war sein persönliches Erscheinen angeordnet. Nachfolgend machte er die Entschädigung geltend für PKW-Fahrten von seiner Wohnung zum Bahnhof und zurück sowie für die Bahnfahrt nach Karlsruhe und zurück. Dazu legte er die Tageskarte eines Verkehrsverbunds vor, die die gleichzeitige Benutzung von bis zu 5 Personen erlaubte. Die Kostenbeamtin entschädigte die mit dem PKW zurückgelegten Fahrtstrecken in beantragter Höhe, im Übrigen jedoch nur die Kosten für eine für 1 Person gültige Tageskarte.
Der Antrag auf richterliche Festsetzung führte zu keiner höheren Entschädigung:
weiter: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite/Pressearbeit+am+Sozialgericht+Karlsruhe/Anspruch+auf+Erstattung+der+Kosten+fuer+die+Wahrnehmung+eines+Gerichtstermins+auf+_notwendige_+Kosten+beschraenkt/?LISTPAGE=4880401
 Quelle:                               http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2313/
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