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SG Dresden: Während Ausbildung auch nach 15 Monaten Grundleistungen § 3 AsylbLG SG Dresden, Beschluss v. 16.01.2018 - S 20 AY 46/17 ER
Für einen Schüler mit Gestattung, der sich in einer Schulausbildung des Zweiten Bildungswegs befindet, hat das SG zwar festgestellt, dass kein BAföG-Anspruch bestehe und zugleich die Härtefallregelung des § 22 SGB XII nicht anwendbar sei. Gleichwohl hat das SG einen Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG angeordnet, obwohl sich die Person bereits seit mehr als 15 Monaten in Deutschland aufhält. Die bemerkenswerte Begründung:
„Allerdings gebietet eine verfassungskonforme Auslegung des AsylbLG, dass dem Antragsteller derzeit jedenfalls Leistungen nach § 3 AsylbLG zustehen. Dies folgt aus der überragenden Bedeutung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Atz. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10-). (…) Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland hätte er trotz Teilnahme an der von ihm absolvierten Ausbildung ohne weiteres Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG (…). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, nach dem AsylbLG anspruchberechtigte Personen von Leistungen nach einer Verfestigung der Aufenthaltsdauer auszuschließen, die ihnen bei einem kürzeren Aufenthalt zustünden. (…) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist daher verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass im Falle eines Ausschlussgrundes nach dem SGB XII die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 3 AsylbLG unbenommen bleibt.“
Quelle: Claudius Voigt
Dazu auch Leitsätze von Dr. Manfred Hammel:
Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 16. Januar 2018 (Az.: S 20 AY 46/17 ER):
1. Ein im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG sich befindender Asylbewerber unterfällt dem Leistungsausschluss des § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (Sonderregelungen für Auszubildende), wenn er eine Abendoberschule besucht, was eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BAföG förderungsfähige Ausbildung darstellt, und kein Vorliegen eines Härtefalls nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII geltend gemacht werden kann.
2. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) gebietet es, dass diesem Antragsteller in dieser besonderen Lebensphase vorläufig Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren sind.
3. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist in dem Fall der Anspruchsbereich des § 3 AsylbLG eröffnet, in dem ein Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 22 SGB XII eingreift.
4. Es besteht kein sachlicher Grund, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG anspruchsberechtigte Personen von Leistungen nach einer Verfestigung der Aufenthaltsdauer auszuschließen, die sie bei einem kürzeren Aufenthalt im Bundesgebiet beanspruchen könnten.
5. § 2 Abs. 1 AsylbLG ist deshalb verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass im Fall eines Ausschlussgrundes nach dem SGB XII die Inanspruchnahme von Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG unbenommen bleibt.
6. Der Antragsteller kann deswegen einen auf § 3 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 / Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG gestützten Hilfeanspruch geltend machen.
Hinweis: vgl. dazu ganz aktuell LSG Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Beschluss vom 13.02.2018, L 8 AY 1/18 B ER - Leistungen für Auszubildende, für die gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG das SGB XII entsprechend anzuwenden ist
Leitsätze:
1. Seit der Änderung des § 7 Abs. 5 SGB II zum 1. August 2016 durch das 9. SGB II-ÄndG, nach dem hilfebedürftige Personen, die eine förderungsfähige Berufsausbildung absolvieren, grundsätzlich aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen können, bedarf es der näheren Prüfung der Reichweite des seit 2005 unveränderten Leistungsausschlusses für Auszubildende nach § 22 Abs. 1 SGB XII (analoge Anwendung des § 7 Abs. 5 SGB II), auch bei einer Anspruchsberechtigung nach § 2 AsylbLG.
2. Bei einer nach § 2 AsylbLG leistungsberechtigten Person kann ein Härtefall i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorliegen, wenn der Ausländer eine förderungsfähige Berufsausbildung abbrechen müsste, weil er mit der typischerweise geringen Vergütung und einer ggf. gewährten Berufsausbildungsbeihilfe seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.
3. Ein Entschließungsermessen ist dem Leistungsträger in derartigen Fällen nicht eingeräumt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2319/
Willi S
„Allerdings gebietet eine verfassungskonforme Auslegung des AsylbLG, dass dem Antragsteller derzeit jedenfalls Leistungen nach § 3 AsylbLG zustehen. Dies folgt aus der überragenden Bedeutung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Atz. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10-). (…) Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland hätte er trotz Teilnahme an der von ihm absolvierten Ausbildung ohne weiteres Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG (…). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, nach dem AsylbLG anspruchberechtigte Personen von Leistungen nach einer Verfestigung der Aufenthaltsdauer auszuschließen, die ihnen bei einem kürzeren Aufenthalt zustünden. (…) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist daher verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass im Falle eines Ausschlussgrundes nach dem SGB XII die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 3 AsylbLG unbenommen bleibt.“
Quelle: Claudius Voigt
Dazu auch Leitsätze von Dr. Manfred Hammel:
Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 16. Januar 2018 (Az.: S 20 AY 46/17 ER):
1. Ein im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG sich befindender Asylbewerber unterfällt dem Leistungsausschluss des § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (Sonderregelungen für Auszubildende), wenn er eine Abendoberschule besucht, was eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BAföG förderungsfähige Ausbildung darstellt, und kein Vorliegen eines Härtefalls nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII geltend gemacht werden kann.
2. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) gebietet es, dass diesem Antragsteller in dieser besonderen Lebensphase vorläufig Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren sind.
3. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist in dem Fall der Anspruchsbereich des § 3 AsylbLG eröffnet, in dem ein Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 22 SGB XII eingreift.
4. Es besteht kein sachlicher Grund, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG anspruchsberechtigte Personen von Leistungen nach einer Verfestigung der Aufenthaltsdauer auszuschließen, die sie bei einem kürzeren Aufenthalt im Bundesgebiet beanspruchen könnten.
5. § 2 Abs. 1 AsylbLG ist deshalb verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass im Fall eines Ausschlussgrundes nach dem SGB XII die Inanspruchnahme von Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG unbenommen bleibt.
6. Der Antragsteller kann deswegen einen auf § 3 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 / Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG gestützten Hilfeanspruch geltend machen.
Hinweis: vgl. dazu ganz aktuell LSG Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Beschluss vom 13.02.2018, L 8 AY 1/18 B ER - Leistungen für Auszubildende, für die gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG das SGB XII entsprechend anzuwenden ist
Leitsätze:
1. Seit der Änderung des § 7 Abs. 5 SGB II zum 1. August 2016 durch das 9. SGB II-ÄndG, nach dem hilfebedürftige Personen, die eine förderungsfähige Berufsausbildung absolvieren, grundsätzlich aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen können, bedarf es der näheren Prüfung der Reichweite des seit 2005 unveränderten Leistungsausschlusses für Auszubildende nach § 22 Abs. 1 SGB XII (analoge Anwendung des § 7 Abs. 5 SGB II), auch bei einer Anspruchsberechtigung nach § 2 AsylbLG.
2. Bei einer nach § 2 AsylbLG leistungsberechtigten Person kann ein Härtefall i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorliegen, wenn der Ausländer eine förderungsfähige Berufsausbildung abbrechen müsste, weil er mit der typischerweise geringen Vergütung und einer ggf. gewährten Berufsausbildungsbeihilfe seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.
3. Ein Entschließungsermessen ist dem Leistungsträger in derartigen Fällen nicht eingeräumt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2319/
Willi S
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