Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
 SG Dresden: Während Ausbildung auch nach 15 Monaten Grundleistungen § 3 AsylbLG  SG Dresden, Beschluss v. 16.01.2018 - S 20 AY 46/17 ER EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
 SG Dresden: Während Ausbildung auch nach 15 Monaten Grundleistungen § 3 AsylbLG  SG Dresden, Beschluss v. 16.01.2018 - S 20 AY 46/17 ER EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
 SG Dresden: Während Ausbildung auch nach 15 Monaten Grundleistungen § 3 AsylbLG  SG Dresden, Beschluss v. 16.01.2018 - S 20 AY 46/17 ER EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
 SG Dresden: Während Ausbildung auch nach 15 Monaten Grundleistungen § 3 AsylbLG  SG Dresden, Beschluss v. 16.01.2018 - S 20 AY 46/17 ER EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
 SG Dresden: Während Ausbildung auch nach 15 Monaten Grundleistungen § 3 AsylbLG  SG Dresden, Beschluss v. 16.01.2018 - S 20 AY 46/17 ER EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
 SG Dresden: Während Ausbildung auch nach 15 Monaten Grundleistungen § 3 AsylbLG  SG Dresden, Beschluss v. 16.01.2018 - S 20 AY 46/17 ER EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
 SG Dresden: Während Ausbildung auch nach 15 Monaten Grundleistungen § 3 AsylbLG  SG Dresden, Beschluss v. 16.01.2018 - S 20 AY 46/17 ER EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
 SG Dresden: Während Ausbildung auch nach 15 Monaten Grundleistungen § 3 AsylbLG  SG Dresden, Beschluss v. 16.01.2018 - S 20 AY 46/17 ER EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
 SG Dresden: Während Ausbildung auch nach 15 Monaten Grundleistungen § 3 AsylbLG  SG Dresden, Beschluss v. 16.01.2018 - S 20 AY 46/17 ER EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
 SG Dresden: Während Ausbildung auch nach 15 Monaten Grundleistungen § 3 AsylbLG  SG Dresden, Beschluss v. 16.01.2018 - S 20 AY 46/17 ER EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

SG Dresden: Während Ausbildung auch nach 15 Monaten Grundleistungen § 3 AsylbLG SG Dresden, Beschluss v. 16.01.2018 - S 20 AY 46/17 ER

Nach unten

 SG Dresden: Während Ausbildung auch nach 15 Monaten Grundleistungen § 3 AsylbLG  SG Dresden, Beschluss v. 16.01.2018 - S 20 AY 46/17 ER Empty SG Dresden: Während Ausbildung auch nach 15 Monaten Grundleistungen § 3 AsylbLG SG Dresden, Beschluss v. 16.01.2018 - S 20 AY 46/17 ER

Beitrag von Willi Schartema Mi 28 Feb 2018 - 9:20

Für einen Schüler mit Gestattung, der sich in einer Schulausbildung des Zweiten Bildungswegs befindet, hat das SG zwar festgestellt, dass kein BAföG-Anspruch bestehe und zugleich die Härtefallregelung des § 22 SGB XII nicht anwendbar sei. Gleichwohl hat das SG einen Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG angeordnet, obwohl sich die Person bereits seit mehr als 15 Monaten in Deutschland aufhält. Die bemerkenswerte Begründung:

„Allerdings gebietet eine verfassungskonforme Auslegung des AsylbLG, dass dem Antragsteller derzeit jedenfalls Leistungen nach § 3 AsylbLG zustehen. Dies folgt aus der überragenden Bedeutung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Atz. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10-). (…) Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland hätte er trotz Teilnahme an der von ihm absolvierten Ausbildung ohne weiteres Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG (…). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, nach dem AsylbLG anspruchberechtigte Personen von Leistungen nach einer Verfestigung der Aufenthaltsdauer auszuschließen, die ihnen bei einem kürzeren Aufenthalt zustünden. (…) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist daher verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass im Falle eines Ausschlussgrundes nach dem SGB XII die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 3 AsylbLG unbenommen bleibt.“

Quelle: Claudius Voigt

Dazu auch Leitsätze von Dr. Manfred Hammel:

Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 16. Januar 2018 (Az.: S 20 AY 46/17 ER):

1. Ein im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG sich befindender Asylbewerber unterfällt dem Leistungsausschluss des § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (Sonderregelungen für Auszubildende), wenn er eine Abendoberschule besucht, was eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BAföG förderungsfähige Ausbildung darstellt, und kein Vorliegen eines Härtefalls nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII geltend gemacht werden kann.

2. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) gebietet es, dass diesem Antragsteller in dieser besonderen Lebensphase vorläufig Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren sind.

3. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist in dem Fall der Anspruchsbereich des § 3 AsylbLG eröffnet, in dem ein Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 22 SGB XII eingreift.

4. Es besteht kein sachlicher Grund, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG anspruchsberechtigte Personen von Leistungen nach einer Verfestigung der Aufenthaltsdauer auszuschließen, die sie bei einem kürzeren Aufenthalt im Bundesgebiet beanspruchen könnten.

5. § 2 Abs. 1 AsylbLG ist deshalb verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass im Fall eines Ausschlussgrundes nach dem SGB XII die Inanspruchnahme von Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG unbenommen bleibt.

6. Der Antragsteller kann deswegen einen auf § 3 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 / Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG gestützten Hilfeanspruch geltend machen.





Hinweis: vgl. dazu ganz aktuell LSG Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Beschluss vom 13.02.2018, L 8 AY 1/18 B ER - Leistungen für Auszubildende, für die gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG das SGB XII entsprechend anzuwenden ist

Leitsätze:

1. Seit der Änderung des § 7 Abs. 5 SGB II zum 1. August 2016 durch das 9. SGB II-ÄndG, nach dem hilfebedürftige Personen, die eine förderungsfähige Berufsausbildung absolvieren, grundsätzlich aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen können, bedarf es der näheren Prüfung der Reichweite des seit 2005 unveränderten Leistungsausschlusses für Auszubildende nach § 22 Abs. 1 SGB XII (analoge Anwendung des § 7 Abs. 5 SGB II), auch bei einer Anspruchsberechtigung nach § 2 AsylbLG.

2. Bei einer nach § 2 AsylbLG leistungsberechtigten Person kann ein Härtefall i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorliegen, wenn der Ausländer eine förderungsfähige Berufsausbildung abbrechen müsste, weil er mit der typischerweise geringen Vergütung und einer ggf. gewährten Berufsausbildungsbeihilfe seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.

3. Ein Entschließungsermessen ist dem Leistungsträger in derartigen Fällen nicht eingeräumt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2319/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Normen: § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, § 2 AsylbLG - Schlagworte: Ausbildung während Bezug von AsylbLG-Leistungen, Leistungsausschluss, unbilliger Härte hier befürwortend Sozialgericht Hildesheim – Az.: S 42 AY 1/18 vom 19.10.2018
» Notwendigkeit der Kostenübernahme für eine Operation nach § 4 Abs. 1 AsylbLG, Hinzuziehung eines Dolmetschers bei amtsärztlicher Begutachtung Sozialgericht Dresden, Beschluss v. 06.12.2018 - S 20 AY 63/18 ER
» Ferienbetreuung im gewohnten Umfeld kann auch bei Mehrkosten gerechtfertigt sein. SG Dresden, Beschluss v. 08.10.2018 - S 42 SO 266/18 ER
» Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungskürzung gemäß § 1a Abs 2 AsylbLG bei feststehendem Ausreisetermin und Ausreisemöglichkeit. Sozialgericht Lüneburg, Beschluss v. 15.03.2018 - S 26 AY 42/17 ER
» Zum Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der ambulanten Betreuung bei Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.02.2018 - L 8 AY 16/17 B ER

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten