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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Apr 2016 - 8:59

SG Braunschweig , Urteil vom 13.01.2016 - S 17 AS 3211/12 - Berufung zugelassen




Hilfebedürftiger hat Anspruch auf Übernahme der gesamten Kosten, die für die Ausstellung des ärztlichen Attestes angefallen sind - Mehrbedarf Ernährung

Fordert das Jobcenter bei Beantragung des Mehrbedarfs für Ernährung eine ärtzliche Bescheinigung, muss es auch die tatsächlichen Kosten dafür übernehmen.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten in Höhe von insgesamt 17,13 € ist § 21 Absatz 3 Satz 4 des SGB X i. V. m. § 670 des BGB in entsprechender Anwendung.

2. Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber gemäß § 670 BGB zum Ersatz verpflichtet.
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184479&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/


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