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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Übernahme von Kosten zur Ausstellung eines Erbscheins. Sozialgericht Osnabrück, Urt. v. 29.12.2012 - S 16 AS 572/12
Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die geltend gemachten Kosten hat der Kläger aus der Regelleistung zu tragen. Es handelt sich insoweit weder um einen Sonderbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II noch um einen einmaligen Bedarf im Sinne des § 24 Abs. 3 SGB II. Bezüglich der ersten Anspruchsgrundlage scheitert eine Übernahme bereits daran, dass es sich bei den Kosten des Erbscheins nicht um einen laufenden Bedarf handelt. Die enumerativ aufgezählten Fallgruppen des § 24 Abs. 3 SGB II liegen zudem ebenso nicht vor.
2. Es liegt kein unabweisbarer Bedarf i. S. d. § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II vor, da davon ausgegangen werden muss, dass die Kosten des Erbscheins aus dem Nachlass getragen werden können.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200533&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die geltend gemachten Kosten hat der Kläger aus der Regelleistung zu tragen. Es handelt sich insoweit weder um einen Sonderbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II noch um einen einmaligen Bedarf im Sinne des § 24 Abs. 3 SGB II. Bezüglich der ersten Anspruchsgrundlage scheitert eine Übernahme bereits daran, dass es sich bei den Kosten des Erbscheins nicht um einen laufenden Bedarf handelt. Die enumerativ aufgezählten Fallgruppen des § 24 Abs. 3 SGB II liegen zudem ebenso nicht vor.
2. Es liegt kein unabweisbarer Bedarf i. S. d. § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II vor, da davon ausgegangen werden muss, dass die Kosten des Erbscheins aus dem Nachlass getragen werden können.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200533&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
Willi S
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