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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine Maßnahme (hier Ein Euro Job) muss hinreichend genau beschrieben werden, damit ihre Verweigerung eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 SGB II nach sich zieht.

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Eine Maßnahme (hier Ein Euro Job) muss hinreichend genau beschrieben werden, damit ihre Verweigerung eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 SGB II nach sich zieht.  Empty Eine Maßnahme (hier Ein Euro Job) muss hinreichend genau beschrieben werden, damit ihre Verweigerung eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 SGB II nach sich zieht.

Beitrag von Willi Schartema Sa 26 Apr 2014 - 7:07

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.06.2012 - L 7 AS 985/11

Leitsätze ( Juris)
Die Maßnahme muss so konkret beschrieben werden, dass sich der Betroffene ein Bild von der Maßnahme machen kann sowie deren Zumutbarkeit, Erforderlichkeit und Geeignetheit beurteilen kann. Für diese grundlegende Beurteilung nicht erforderliche Einzelheiten, wie z. B. die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage oder welche von mehreren möglichen Tätigkeiten zu verrichten ist, muss nicht benannt werden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168892&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1623/
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