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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 5 Nov 2018 - 9:19

Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Redakteur )

1. Umstritten ist, ob ein zweites versicherungswidriges Verhalten erst dann vorliegen kann, wenn das erstmalige versicherungswidrige Verhalten zuvor durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist (befürwortend Sächsisches LSG, Urteil vom 5. Februar 2016 – L 3 AL 199/15, juris; SG Kassel, Urteil vom 7. November 2012 – S 7 AL 214/10, juris; Vagolio, in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand: September 2014, § 159 Rn. 481; Karmenski, in: Brand, SGB III, 7. Aufl., § 159 Rn. 167; Winkler, in: Gagel SGB II/SGB III, Stand: März 2018, § 159 SGB III Rn. 369; ablehnend Hessisches LSG, Urteil vom 5. August 2015 – L 6 AL 6/13, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2011 – L 2 AL 20/09 ).

2. Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 159 Abs. 4 S. 1 SGB III ist eine vorherige Feststellung einer Sperrzeit durch Bescheid nicht erforderlich. Es genügt ein erstmaliges und sodann ein zweites versicherungswidriges Verhalten.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203112&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2432/
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