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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes ( hier verneinend ) - Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F - fehlende Ermessenentscheidung - Anordnung der aufschiebenden Wirkung

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Zur Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes ( hier verneinend ) - Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F - fehlende Ermessenentscheidung - Anordnung der aufschiebenden Wirkung  Empty Zur Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes ( hier verneinend ) - Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F - fehlende Ermessenentscheidung - Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Beitrag von Willi Schartema Di 11 Okt 2016 - 9:28

 des Widerspruchs - Zweifel an der Verfassungsmäßigkiet des § 15 Ab.s 1 Satz 6 SGB II bestehen nicht
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 20.09.2016 - L 7 AS 774/16 B ER - rechtskräftig


Bei der Entscheidung über die Gültigkeitsdauer einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II – EGV) und des diese EGV gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakts ist das Ermessen des Jobcenters entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II
gebunden.

Behördlicherseits ist hier im Regelfall stets eine Laufzeit von sechs Monaten zu beachten. Eine Überschreitung dieser Frist ohne die Darlegung gesonderter Ermessenserwägungen ist als rechtswidrig aufzufassen.

Leitsatz ( Juris )
1. Zweifel an der Verfassungsmäßigkiet des § 15 Ab.s 1 Satz 6 SGB II bestehen nicht.

2. Werden einem Leistungsempfänger im Eingliederungsverwaltungsakt Bewerbungsbemühungen abverlangt, entspricht es einem ausgewogenen Verhältnis der gegenseitigen Leistungen, wenn für jede schriftliche Bewerbung ein Kostenersatz von 5,00 EUR vom Grundleistungsträger bei maximal 20 Bewerbungen im Halbjahr zugesagt wird.
 
3. Der Zusatz soweit zwischenzeitlich nichts anderes geregelt wird ist inhaltlich eindeutig und eröffnet dem Leistungsempfänger die Möglichkeit, durch Verhandlungen mit dem Grundsicherungsträger vor Ablauf des Eingliederungsverwaltungsaktes eine andere Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187746&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2079/
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