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Zur Rechtmäßigkeit eines Aufwendungsersatzanspruches ( hier verneinend )
Sozialgericht Darmstadt, Urt. v. 23.11.2017 - S 17 SO 90/16
Leitsatz ( Juris )
1. Sozialhilfe wird nur dann als begründete Hilfe gewährt, sofern in den Verfügungssätzen im Bewilligungsbescheid eine ausdrückliche Gewährung von Sozialhilfe als erweiterte Hilfe aufgeführt ist. Der Hinweis in der Begründung des Bewilligungsbescheides darauf, dass Sozialhilfe als erweiterte Hilfe gewährt wird, ist nicht ausreichend.
2. Ein begründeter Fall für die Gewährung von Sozialhilfe als erweiterte Hilfe liegt nur vor, sofern beispielsweise die Gewährung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht geklärt sind. Sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse geklärt sind, kommt eine Gewährung von Sozialhilfe als erweiterte Hilfe nicht in Betracht.
3. Bei erheblichen Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft besteht bei Beantragung von Sozialhilfeleistungen keine Verwertbarkeit eines Hausgrundstückes. Sozialhilfe kann dann nur darlehensweise gewährt werden.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG darmstadt&datum=23.11.2017&Aktenzeichen=S 17 SO 90%2F16]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Darmstadt&Datum=23.11.2017&Aktenzeichen=S%2017%20SO%2090%2F16[/url],
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2286/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Sozialhilfe wird nur dann als begründete Hilfe gewährt, sofern in den Verfügungssätzen im Bewilligungsbescheid eine ausdrückliche Gewährung von Sozialhilfe als erweiterte Hilfe aufgeführt ist. Der Hinweis in der Begründung des Bewilligungsbescheides darauf, dass Sozialhilfe als erweiterte Hilfe gewährt wird, ist nicht ausreichend.
2. Ein begründeter Fall für die Gewährung von Sozialhilfe als erweiterte Hilfe liegt nur vor, sofern beispielsweise die Gewährung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht geklärt sind. Sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse geklärt sind, kommt eine Gewährung von Sozialhilfe als erweiterte Hilfe nicht in Betracht.
3. Bei erheblichen Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft besteht bei Beantragung von Sozialhilfeleistungen keine Verwertbarkeit eines Hausgrundstückes. Sozialhilfe kann dann nur darlehensweise gewährt werden.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG darmstadt&datum=23.11.2017&Aktenzeichen=S 17 SO 90%2F16]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Darmstadt&Datum=23.11.2017&Aktenzeichen=S%2017%20SO%2090%2F16[/url],
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2286/
Willi S
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