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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Frage, ob das JC die Kosten eines amtsgerichtlichen Zahlungs- und Räumungsklageverfahren, zu deren Erstattung die Klägerin durch Kostenfestsetzungsbeschluss verpflichtet wurde, übernehmen muss, hier verneinend. LSG Hamburg,
Urt. v. 27.09.2018 - L 4 AS 258/17
Orientierungssatz ( Redakteur )
Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens gehören nicht zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II.
Die Kosten des Zahlungs- und Räumungsklageverfahrens sind weder durch die Beschaffung noch durch die laufende Nutzung der Wohnung durch die Klägerin entstanden. Es handelt sich auch nicht um Kosten, deren Tragung erforderlich ist, um die Wohnung für die Klägerin zu erhalten. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Vermieterin die Weiternutzung der Wohnung durch die Klägerin an die Begleichung dieser Kosten geknüpft hätte (so war die Sachlage in dem Fall, der dem Urteil des BSG vom 17.6.2010 – B 14 AS 58/09 R zugrunde lag).
Eine Übernahme von Kosten einer Räumungsklage als "Annex" zu den Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II (zu dieser grundsätzlichen Möglichkeit vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11, Rn. 19; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2017 – L 9 AS 1742/14) kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht.
Auch eine auf § 22 Abs. 8 SGB II gestützte Übernahme der Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens als Schulden der Klägerin kommt nicht in Betracht. Es dürfte sich bei den Kosten schon nicht um Schulden im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II, sondern um einen während der Hilfebedürftigkeit der Klägerin eingetretenen, tatsächlich noch nicht gedeckten Bedarf handeln (zur Abgrenzung von Schulden zu Aufwendungen/ungedeckten Bedarfen vgl. BSG, Urteil vom 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203255&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2434/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens gehören nicht zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II.
Die Kosten des Zahlungs- und Räumungsklageverfahrens sind weder durch die Beschaffung noch durch die laufende Nutzung der Wohnung durch die Klägerin entstanden. Es handelt sich auch nicht um Kosten, deren Tragung erforderlich ist, um die Wohnung für die Klägerin zu erhalten. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Vermieterin die Weiternutzung der Wohnung durch die Klägerin an die Begleichung dieser Kosten geknüpft hätte (so war die Sachlage in dem Fall, der dem Urteil des BSG vom 17.6.2010 – B 14 AS 58/09 R zugrunde lag).
Eine Übernahme von Kosten einer Räumungsklage als "Annex" zu den Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II (zu dieser grundsätzlichen Möglichkeit vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11, Rn. 19; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2017 – L 9 AS 1742/14) kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht.
Auch eine auf § 22 Abs. 8 SGB II gestützte Übernahme der Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens als Schulden der Klägerin kommt nicht in Betracht. Es dürfte sich bei den Kosten schon nicht um Schulden im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II, sondern um einen während der Hilfebedürftigkeit der Klägerin eingetretenen, tatsächlich noch nicht gedeckten Bedarf handeln (zur Abgrenzung von Schulden zu Aufwendungen/ungedeckten Bedarfen vgl. BSG, Urteil vom 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203255&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2434/
Willi S
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