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Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung - § 38 SGB III n. F. SGB III
Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 16.12.2016 - L 7 AL 35/15 - Die Revision wird zugelassen
Auch für Auszubildende in überbetrieblicher Ausbildung ist eine Gleichstellung mit Personen in betrieblicher Ausbildung zu bejahen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Keine Sperrzeit für Sozialarbeiterinnen im Anerkennungsjahr wegen nicht ausreichend frühzeitiger Arbeitsuchendmeldung.
2. Die Klägerin hat sich weder unter Einhaltung der Frist des § 37b Satz 1 noch der des § 37b Satz 2 SGB III a.F. bei der Beklagten gemeldet.
3. Ein versicherungswidriges und folglich sperrzeitbegründendes Verhalten im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 7 SGB III a.F. ist für die Klägerin daraus jedoch nicht abzuleiten, da in Anwendung der Regelung des § 37b Satz 5 SGB III a.F. für sie die Pflicht zur Meldung nicht galt.
4. Denn insoweit stand das vorliegend von der Klägerin im Rahmen eines Praktikantenverhältnisses absolvierte Anerkennungsjahr einem "betrieblichen Ausbildungsverhältnis" im Sinne des § 37b Satz 5 SGB III a.F. gleich. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift – wobei der Begriff des betrieblichen Ausbildungsverhältnisses nicht ausdrücklich definiert wird – jedenfalls aber aus dem Sinn und Zweck der Regelung.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189989&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit bei Anerkennungsjahr
Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass sich Personen nicht vorzeitig arbeitsuchend melden müssen, die im Rahmen eines Praktikantenverhältnisses ein Anerkennungsjahr absolvieren.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt v. 24.01.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/qdq/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170103030&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2138/
Willi S
Auch für Auszubildende in überbetrieblicher Ausbildung ist eine Gleichstellung mit Personen in betrieblicher Ausbildung zu bejahen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Keine Sperrzeit für Sozialarbeiterinnen im Anerkennungsjahr wegen nicht ausreichend frühzeitiger Arbeitsuchendmeldung.
2. Die Klägerin hat sich weder unter Einhaltung der Frist des § 37b Satz 1 noch der des § 37b Satz 2 SGB III a.F. bei der Beklagten gemeldet.
3. Ein versicherungswidriges und folglich sperrzeitbegründendes Verhalten im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 7 SGB III a.F. ist für die Klägerin daraus jedoch nicht abzuleiten, da in Anwendung der Regelung des § 37b Satz 5 SGB III a.F. für sie die Pflicht zur Meldung nicht galt.
4. Denn insoweit stand das vorliegend von der Klägerin im Rahmen eines Praktikantenverhältnisses absolvierte Anerkennungsjahr einem "betrieblichen Ausbildungsverhältnis" im Sinne des § 37b Satz 5 SGB III a.F. gleich. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift – wobei der Begriff des betrieblichen Ausbildungsverhältnisses nicht ausdrücklich definiert wird – jedenfalls aber aus dem Sinn und Zweck der Regelung.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189989&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit bei Anerkennungsjahr
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Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt v. 24.01.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/qdq/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170103030&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
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Willi S
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