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Sozialgerichtliches Verfahren - Urteilsergänzung nach § 140 SGG - Verstreichen der Frist - Unzulässigkeit der Berufung - Anfechtungsklage - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verweigerung ärztlicher bzw psychologischer Untersuchungen - Verletzung
von Mitwirkungspflichten - Leistungsversagung nach § 66 SGB 1 - Verhältnis zu anderen Sanktionsnormen
LSG Saarland, Urt. v. 22.06.2018 - L 9 AS 11/17
Leitsatz ( Juris )
1. Es spricht vieles dafür, das Urteilsergänzungsverfahren nach § 140 SGG bei versehentlich übergangenen Ansprüchen als einzige Möglichkeit anzusehen, um unerkannte oder verdeckte Teilurteile zu korrigieren bzw zu vervollständigen. Ein Rechtsmittel kann nur eingelegt werden, wenn das anzufechtende Urteil als inhaltlich falsch bewertet wird. Hat das Gericht jedoch über den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise nicht entschieden, liegt eine Nichtentscheidung vor, die einer Berufung dem Grunde nach überhaupt nicht zugänglich ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Berufung gegen eine unterlassene Entscheidung fehlt, da eine dafür notwendige Beschwer nicht erkennbar ist. Mit dem Verstreichen der Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung ist die Rechtshängigkeit des vom SG versehentlich übergangenen Anspruchs erloschen, so dass eine gegen das Urteil eingelegte Berufung, soweit sie diesen Anspruch betrifft, unzulässig ist. (Rn.46)
2. In Fällen, in denen wegen Verletzung der in §§ 60 ff SGB I statuierten Mitwirkungspflichten eine beantragte Leistung - hier Alg II - gem § 66 SGB I versagt wird, ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage gegeben. Fordert das Jobcenter den Bezieher von Alg II gem § 59 SGB II iVm § 309 Abs 1 S 1 SGB III auf, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und kommt der Leistungsbezieher dieser Aufforderung ohne wichtigen Grund nicht nach, kann das Jobcenter die Leistung auch gem §§ 62, 66 SGB I zumindest teilweise versagen; die Sanktionsnormen der §§ 31 Abs 2 Nr 4, 31a SGB II iVm §§ 159 Abs 1 S 2 Nr 6, 309 SGB III stellen keine die Anwendung der §§ 60 - 66 SGB I ausschließende Spezialregelung dar (Anschluss an BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 8/13 R = SozR 4- 4300 § 309 Nr 2). (Rn.55)
Quelle: Juris
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2422/
Willi S
LSG Saarland, Urt. v. 22.06.2018 - L 9 AS 11/17
Leitsatz ( Juris )
1. Es spricht vieles dafür, das Urteilsergänzungsverfahren nach § 140 SGG bei versehentlich übergangenen Ansprüchen als einzige Möglichkeit anzusehen, um unerkannte oder verdeckte Teilurteile zu korrigieren bzw zu vervollständigen. Ein Rechtsmittel kann nur eingelegt werden, wenn das anzufechtende Urteil als inhaltlich falsch bewertet wird. Hat das Gericht jedoch über den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise nicht entschieden, liegt eine Nichtentscheidung vor, die einer Berufung dem Grunde nach überhaupt nicht zugänglich ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Berufung gegen eine unterlassene Entscheidung fehlt, da eine dafür notwendige Beschwer nicht erkennbar ist. Mit dem Verstreichen der Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung ist die Rechtshängigkeit des vom SG versehentlich übergangenen Anspruchs erloschen, so dass eine gegen das Urteil eingelegte Berufung, soweit sie diesen Anspruch betrifft, unzulässig ist. (Rn.46)
2. In Fällen, in denen wegen Verletzung der in §§ 60 ff SGB I statuierten Mitwirkungspflichten eine beantragte Leistung - hier Alg II - gem § 66 SGB I versagt wird, ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage gegeben. Fordert das Jobcenter den Bezieher von Alg II gem § 59 SGB II iVm § 309 Abs 1 S 1 SGB III auf, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und kommt der Leistungsbezieher dieser Aufforderung ohne wichtigen Grund nicht nach, kann das Jobcenter die Leistung auch gem §§ 62, 66 SGB I zumindest teilweise versagen; die Sanktionsnormen der §§ 31 Abs 2 Nr 4, 31a SGB II iVm §§ 159 Abs 1 S 2 Nr 6, 309 SGB III stellen keine die Anwendung der §§ 60 - 66 SGB I ausschließende Spezialregelung dar (Anschluss an BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 8/13 R = SozR 4- 4300 § 309 Nr 2). (Rn.55)
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Willi S
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