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Grundsicherung für Arbeitsuchende - frühzeitiger Antrag auf Arbeitslosengeld II für die Zeit nach Haftentlassung - Unzulässigkeit der Antragsrücknahme oder -verschiebung im Hinblick auf den Bezug von Überbrückungsgeld nach Haftentlassung - Einkommens-
oder Vermögensberücksichtigung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
BSG, Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 22/14 R
Leitsätze ( Autor )
1. Eine Antragsrücknahme (hier wegen des Zuflusses von Überbrückungsgeld ) ist nach Zugang des Antrags nicht mehr möglich, wenn - wie hier - eine materiell-rechtliche Leistungsvoraussetzung verändert werden soll.
2. Es handelt sich insoweit um eine im Grundsicherungsrecht nicht zulässige einseitige Disposition über die Gestaltung des Sozialrechtsverhältnisses. Sie bewirkt einen nachträglichen Eingriff in die materiell-rechtliche Rechtslage, wie sie sich zu Beginn des durch den Antrag eröffneten Verwaltungsverfahrens darstellt.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=13916&pos=2&anz=47
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1859/
Willi S
BSG, Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 22/14 R
Leitsätze ( Autor )
1. Eine Antragsrücknahme (hier wegen des Zuflusses von Überbrückungsgeld ) ist nach Zugang des Antrags nicht mehr möglich, wenn - wie hier - eine materiell-rechtliche Leistungsvoraussetzung verändert werden soll.
2. Es handelt sich insoweit um eine im Grundsicherungsrecht nicht zulässige einseitige Disposition über die Gestaltung des Sozialrechtsverhältnisses. Sie bewirkt einen nachträglichen Eingriff in die materiell-rechtliche Rechtslage, wie sie sich zu Beginn des durch den Antrag eröffneten Verwaltungsverfahrens darstellt.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=13916&pos=2&anz=47
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1859/
Willi S
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