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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Feb 2015 - 14:49

beschaffen (z. B. über eine Anforderung eines Rentenbescheids beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung direkt im Wege der Amtshilfe nach den §§ 3 und 4 SGB X). 

Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2015 (Az.: S 35 AS 4619/14 ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel:



Die Versagung von Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung entsprechend den §§ 60 ff. SGB I stellt keine Sanktion dafür dar, dass ein Antragsteller dem Jobcenter bestimmte Unterlagen nicht vorlegt, sondern es handelt sich hier um eine besondere Rechtsfolge, weil ein Sachverhalt ohne die Mitwirkung der um öffentliche Unterstützung nachsuchenden Person nicht aufklärbar ist.


Anmerkung: Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 10.02.2014 - L 19 AS 54/14 B ER - Keine Versagung von ALG II - Leistungen bei Nichtvorlage der Rentenauskunft durch den Leistungsbezieher, denn dem JC steht die Möglichkeit offen, den Antragsteller unter Fristsetzung zur Rentenantragstellung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II aufzufordern und bei Unterlassen der Antragstellung innerhalb der Frist selbst einen Antrag zu stellen.
 
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/

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