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Ein Jobcenter kann die Bewilligung von Arbeitslosengeld II nicht mit der Begründung ablehnen, der Antragsteller habe einen bestimmten Nachweis nicht vorgelegt, wenn es dem SGB II-Träger seinerseits ohne weiteres möglich ist, sich diesen Bescheid selbst zu
beschaffen (z. B. über eine Anforderung eines Rentenbescheids beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung direkt im Wege der Amtshilfe nach den §§ 3 und 4 SGB X).
Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2015 (Az.: S 35 AS 4619/14 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
Die Versagung von Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung entsprechend den §§ 60 ff. SGB I stellt keine Sanktion dafür dar, dass ein Antragsteller dem Jobcenter bestimmte Unterlagen nicht vorlegt, sondern es handelt sich hier um eine besondere Rechtsfolge, weil ein Sachverhalt ohne die Mitwirkung der um öffentliche Unterstützung nachsuchenden Person nicht aufklärbar ist.
Anmerkung: Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 10.02.2014 - L 19 AS 54/14 B ER - Keine Versagung von ALG II - Leistungen bei Nichtvorlage der Rentenauskunft durch den Leistungsbezieher, denn dem JC steht die Möglichkeit offen, den Antragsteller unter Fristsetzung zur Rentenantragstellung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II aufzufordern und bei Unterlassen der Antragstellung innerhalb der Frist selbst einen Antrag zu stellen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willli S
Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2015 (Az.: S 35 AS 4619/14 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
Die Versagung von Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung entsprechend den §§ 60 ff. SGB I stellt keine Sanktion dafür dar, dass ein Antragsteller dem Jobcenter bestimmte Unterlagen nicht vorlegt, sondern es handelt sich hier um eine besondere Rechtsfolge, weil ein Sachverhalt ohne die Mitwirkung der um öffentliche Unterstützung nachsuchenden Person nicht aufklärbar ist.
Anmerkung: Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 10.02.2014 - L 19 AS 54/14 B ER - Keine Versagung von ALG II - Leistungen bei Nichtvorlage der Rentenauskunft durch den Leistungsbezieher, denn dem JC steht die Möglichkeit offen, den Antragsteller unter Fristsetzung zur Rentenantragstellung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II aufzufordern und bei Unterlassen der Antragstellung innerhalb der Frist selbst einen Antrag zu stellen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willli S
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